Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 6 Zahlungsverkehr und Verrechnung
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/6#abs-1 (1) Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung aufgrund einer Vorschrift dieser Verordnung einen durch eine Krankenkasse zu leistenden Betrag festgesetzt, verrechnet es diesen mit den nach § 16 Absatz 5 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/6#abs-2 (2) Auf Antrag der Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach Absatz 1 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen. Dabei muss der zu leistende Betrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verrechnung vollständig verrechnet sein. Bei der Verteilung nach Satz 1 ist für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 6 RSAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 25.09.2025 – L 5 KR 97/23 KL
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266 und 267 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 149
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RGesetzliche Krankenversicherung: Rechtmäßigkeit der Bescheide über den RSA-Jahresausgleich für 1997 und der Korrektur für die Vorjahre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 306/21 KL
- LSG NRW, 23.02.2012 – L 16 KR 81/08Zitiert von 3
- LSG NRW, 23.10.2001 – L 5 KR 152/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.10.2001 – L 5 KR 15/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 167/00Zitiert von 7
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 164/00Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 RSAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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17.07.1996 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.