Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 6 Zahlungsverkehr und Verrechnung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LSG NRW, 25.09.2025 – L 5 KR 97/23 KL
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266 und 267 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 139
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RZitiert von 23
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 306/21 KL
- LSG NRW, 23.02.2012 – L 16 KR 81/08Zitiert von 3
- LSG NRW, 23.10.2001 – L 5 KR 152/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.10.2001 – L 5 KR 15/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 167/00Zitiert von 7
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 164/00Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 6 RSAV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 RSAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/6#abs-1 (1) Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung aufgrund einer Vorschrift dieser Verordnung einen durch eine Krankenkasse zu leistenden Betrag festgesetzt, verrechnet es diesen mit den nach § 16 Absatz 5 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/6#abs-2 (2) Auf Antrag der Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach Absatz 1 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen. Dabei muss der zu leistende Betrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verrechnung vollständig verrechnet sein. Bei der Verteilung nach Satz 1 ist für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen.