Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 2 Risikogruppen
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2#abs-1 (1) Die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 269 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt mittels eines vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist. Der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen sind folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2#abs-2 (2) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem vollendeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. Versicherte mit einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Versicherte mit einem Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2#abs-3 (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Altersabstände und Altersgrenzen abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2#abs-4 (4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn rückwirkend Rente zugebilligt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2#abs-5 (5) In den Risikogruppen nach Absatz 1 sind nicht enthalten:
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 RSAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.12.2013 – L 5 KR 27/09 KLZitiert von 2
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RGesetzliche Krankenversicherung: Rechtmäßigkeit der Bescheide über den RSA-Jahresausgleich für 1997 und der Korrektur für die Vorjahre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG NRW, 23.10.2001 – L 5 KR 152/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 167/00Zitiert von 7
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 153/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 164/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.02.2012 – L 16 KR 81/08Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 – L 5 KR 149/10
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266 und 267 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 149
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 RSAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3465)
BGBl. 2001 I S. 3465
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17.07.1996 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
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