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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3465

BGBl. 2001 I S. 3465 · 33.610 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3465
                                               Gesetz
                             zur Reform des Risikostrukturausgleichs
                             in der gesetzlichen Krankenversicherung
                                             Vom 10. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       – Gesetzliche Krankenversicherung –
                      (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 137e werden folgende §§ 137f und 137g
   eingefügt:
                     „§ 137f
          Strukturierte Behandlungsprogramme
              bei chronischen Krankheiten

     (1) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung

  nach § 137e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundes-
  ministerium für Gesundheit für die Abgrenzung der
  Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 bis
  zum 28. Januar 2002 nach Maßgabe von Satz 2
  zunächst bis zu sieben, mindestens jedoch vier geeig-
  nete chronische Krankheiten, für die strukturierte
  Behandlungsprogramme (Disease-Management-Pro-
  gramme) entwickelt werden sollen, die den Behand-
  lungsablauf und die Qualität der medizinischen Ver-
  sorgung chronisch Kranker verbessern. Bei der Aus-
  wahl der zu empfehlenden chronischen Krankheiten
  sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berück-
  sichtigen:

  1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten,
  2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der
     Versorgung,

  3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien,
  4. sektorenübergreifender Behandlungsbedarf,

  5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch

     Eigeninitiative des Versicherten und

  6. hoher finanzieller Aufwand der Behandlung.

   (2) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung
nach § 137e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundes-
ministerium für Gesundheit für die Rechtsverordnung
nach § 266 Abs. 7 einvernehmlich Anforderungen an
die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach
Absatz 1. Zu benennen sind insbesondere Anforderun-
gen an die
1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter
   Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungs-
   sektors, und, soweit vorhanden, unter Berücksich-
   tigung der Kriterien nach § 137e Abs. 3 Nr. 1,

2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen,
3. Voraussetzungen und Verfahren für die Ein-
   schreibung des Versicherten in ein Programm,
   einschließlich der Dauer der Teilnahme,
4. Schulungen der Leistungserbringer und der Ver-
   sicherten,
5. Dokumentation und
6. Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten (Eva-
   luation) und die zeitlichen Abstände zwischen den
   Evaluationen eines Programms sowie die Dauer

   seiner Zulassung nach § 137g.

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt dem
Koordinierungsausschuss nach Satz 1 erstmals un-
verzüglich nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zeitpunkt bekannt, für welche chronischen Krank-
heiten nach Absatz 1 die Anforderungen zu empfehlen
sind; die Empfehlung ist erstmalig innerhalb von vier
Wochen nach dieser Bekanntgabe vorzulegen. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen haben die
Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst
der Spitzenverbände der Krankenkassen) zu be-
teiligen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabili-
tationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für
die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, soweit ihre Belange
berührt sind; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
dungen mit einzubeziehen.
   (3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Pro-
grammen nach Absatz 1 freiwillig. Voraussetzung für

die Einschreibung ist die nach umfassender Informa-

tion durch die Krankenkasse erteilte schriftliche Einwil-
ligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Erhebung,
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  Verarbeitung und Nutzung der in der Rechtsverord-
  nung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Daten durch die
  Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4
  und die beteiligten Leistungserbringer sowie zur Über-
  mittlung dieser Daten an die Krankenkasse. Die Ein-
  willigung kann widerrufen werden.
     (4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben
  eine externe Evaluation der Programme nach Absatz 1
  durch einen vom Bundesversicherungsamt im Be-
  nehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband
  auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachver-
  ständigen auf der Grundlage allgemein anerkannter
  wissenschaftlicher Standards zu veranlassen, die zu
  veröffentlichen ist.
    (5) Die Landes- und Spitzenverbände der Kranken-
  kassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau
  und der Durchführung von Programmen nach Ab-
  satz 1. Die Krankenkassen können ihre Aufgaben
  zur Durchführung von mit zugelassenen Leistungs-
  erbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach
  Absatz 1 auf Dritte übertragen. § 80 des Zehnten
  Buches bleibt unberührt.

                          § 137g

       Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
     (1) Das Bundesversicherungsamt hat auf Antrag
  einer Krankenkasse oder eines Verbandes der Kranken-
  kassen die Zulassung von Programmen nach § 137f

  Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu

  ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in der
  Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten An-
  forderungen erfüllen. Dabei kann es wissenschaftliche
  Sachverständige hinzuziehen. Die Zulassung ist zu
  befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen
  versehen werden. Die Zulassung ist innerhalb von drei
  Monaten zu erteilen. Die Frist nach Satz 5 gilt als
  gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der
  Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser
  Frist erteilt werden kann. Die Zulassung wird mit dem
  Tage wirksam, an dem die in der Rechtsverordnung
  nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllt
  und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind,
  frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht
  jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungs-
  regelungen. Für die Bescheiderteilung sind Kosten
  deckende Gebühren zu erheben. Die Kosten werden
  nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und
  Sachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personal-
  kosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den
  Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen.
  Soweit dem Bundesversicherungsamt im Zusammen-
  hang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f
  Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die
  durch die Gebühren nach Satz 8 nicht gedeckt sind,
  sind diese durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfs-
  satzes von den Krankenkassen zu finanzieren. Das
  Nähere über die Berechnung der Kosten nach den
  Sätzen 9 und 10 und über die Berücksichtigung der
  Kosten nach Satz 11 im Risikostrukturausgleich regelt
  das Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustim-
  mung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach
  § 266 Abs. 7. In der Rechtsverordnung nach § 266
  Abs. 7 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich
  entstandenen Kosten nach den Sätzen 9 und 10 auf
  der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu be-

   rechnen sind. Klagen gegen die Gebührenbescheide
   des Bundesversicherungsamts haben keine aufschie-
   bende Wirkung.
     (2) Die Verlängerung der Zulassung eines Pro-
   gramms nach § 137f Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage
   der Evaluation nach § 137f Abs. 4. Im Übrigen gilt
   Absatz 1 für die Verlängerung der Zulassung ent-
   sprechend.
      (3) Das Bundesversicherungsamt berichtet dem
   Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. April
   2004 über die Auswirkungen der Regelungen in § 267
   Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit
   den §§ 137f und 137g auf die Ausgleichsansprüche
   und -verpflichtungen der Krankenkassen sowie die
   Durchführung des Verfahrens zum Risikostrukturaus-
   gleich (§ 266). Das Bundesministerium für Gesundheit
   prüft auf der Grundlage des Berichts nach Satz 1, ob
   Änderungen der betroffenen gesetzlichen Vorschriften
   erforderlich sind.“

2. § 266 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
               Komma ersetzt.
          bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
               angefügt:

                „3. Aufwendungen, die im Risikopool

                    (§ 269) ausgeglichen werden.“

      bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „(§ 40 Abs. 6
          Satz 1)“ die Wörter „sowie Ausgaben, die auf
          Grund der Entwicklung und Durchführung von
          Programmen nach § 137g entstehen und in
          der Rechtsverordnung nach Absatz 7, auch
          abweichend von Absatz 2 Satz 3, näher zu
          bestimmen sind,“ eingefügt.
   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „von
          § 267 Abs. 2“ ein Semikolon und die Wörter
          „hierzu gehört auch die Festlegung der Krank-
          heiten nach § 137f Abs. 2 Satz 3, die Gegen-
          stand von Programmen nach § 137g sein kön-
          nen, der Anforderungen an die Zulassung die-
          ser Programme sowie der für die Durchführung
          dieser Programme für die jeweiligen Krankhei-
          ten erforderlichen personenbezogenen Daten“
          eingefügt.

      bb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10
          und 11 angefügt:
          „10. die Verringerung der standardisierten
               Leistungsausgaben um die im Risikopool
               ausgeglichenen Ausgaben sowie die
               Berücksichtigung nachträglicher Ver-
               änderungen der Ausgleichsbeträge im
               Risikopool,
          „11. die Prüfung der von den Krankenkassen
               mitzuteilenden Daten durch die mit der
               Prüfung nach § 274 befassten Stellen
               einschließlich der Folgen fehlerhafter
               Datenlieferungen oder nicht prüfbarer
               Daten sowie das Verfahren der Prüfung
               und der Prüfkriterien, auch abweichend
               von § 274.“
BGBl. 2001, Seite 3467 — Originalseite als Abbildung
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      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Abweichend von Satz 1 können die Verord-
          nungsregelungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 1
          Nr. 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlas-
          sen werden.“

3. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „Bezieher einer
          Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“
          durch die Wörter „Personen, deren Erwerbs-
          fähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten
          Buches gemindert ist“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Zahl der Versicherten, die in zugelassenen
          und mit zugelassenen Leistungserbringern ver-
          traglich vereinbarten Programmen nach § 137g
          eingeschrieben sind, wird in der Erhebung nach
          den Sätzen 1 bis 3 je Krankheit in weiteren
          Versichertengruppen getrennt erhoben.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bezieher einer

          Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“

          durch die Wörter „Personen, deren Erwerbs-

          fähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten

          Buches gemindert ist“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Leistungsausgaben für die Gruppen der
          Versicherten nach Absatz 2 Satz 4 sind bei
          der Erhebung nach den Sätzen 1 bis 3 nach
          Versichertengruppen getrennt zu erheben.“
      cc) In Satz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die
          Angabe „bis 3“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2“ durch
      die Angabe „bis 3“ ersetzt.

4. Nach § 267 werden folgende §§ 268 und 269 ein-
   gefügt:
                       „§ 268
                     Weiterentwicklung
                des Risikostrukturausgleichs
      (1) Die Versichertengruppen nach § 266 Abs. 1
   Satz 2 und 3 und die Gewichtungsfaktoren nach § 266
   Abs. 2 Satz 3 sind vom 1. Januar 2007 an abweichend
   von § 266 nach Klassifikationsmerkmalen zu bilden,
   die zugleich
   1. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage
      von Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen,
      Indikationengruppen, medizinischen Leistungen
      oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar
      berücksichtigen,
   2. an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspe-
      zifischen Leistungsausgaben der zugeordneten
      Versicherten orientiert sind,
   3. Anreize zu Risikoselektion verringern,

   4. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-
      gung fördern und

   5. praktikabel und kontrollierbar sind.
   Im Übrigen gilt § 266.

   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
bis zum 30. Juni 2004 durch Rechtsverordnung nach
§ 266 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1.
Dabei ist ein einvernehmlicher Vorschlag der Spitzen-
verbände der Krankenkassen zur Bestimmung der
Versichertengruppen und Gewichtungsfaktoren sowie

ihrer Klassifikationsmerkmale nach Absatz 1 einzube-
ziehen. Bei der Gruppenbildung sind auch internatio-
nale Erfahrungen mit Klassifikationsmodellen direkter
Morbiditätsorientierung zu berücksichtigen. In der
Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne oder
mehrere der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Kriterien zur Bestimmung der Versichertengruppen
neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorgaben
weitergelten; § 266 Abs. 7 Nr. 3 gilt. Für die Auswahl
geeigneter Gruppenbildungen, Gewichtungsfaktoren
und Klassifikationsmerkmale gibt das Bundesministe-
rium für Gesundheit eine wissenschaftliche Unter-
suchung in Auftrag. Es hat sicherzustellen, dass die
Untersuchung bis zum 31. Dezember 2003 abge-
schlossen ist.
   (3) Für die Vorbereitung der Gruppenbildung und
Durchführung der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 5

erheben die Krankenkassen für die Jahre 2001 und

2002 als Stichproben entsprechend § 267 Abs. 3

Satz 3 und 4 bis zum 15. August des jeweiligen Folge-

jahres getrennt nach den Versichertengruppen nach

§ 267 Abs. 2 je Versicherten die Versichertentage
und die Leistungsausgaben in der Gliederung und
nach den Bestimmungen des Kontenrahmens in den
Bereichen
1. Krankenhaus einschließlich der Angaben nach § 301
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 9 sowie die Angabe des
   Tages der Aufnahme und der Aufnahmediagnosen
   nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jedoch ohne das
   Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institu-
   tion und ohne die Uhrzeit der Entlassung,

2. stationäre Anschlussrehabilitation einschließlich der
   Angaben nach § 301 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 7,
   jedoch ohne das Institutionskennzeichen der auf-
   nehmenden Institution,
3. Arzneimittel einschließlich des Kennzeichens nach
   § 300 Abs. 1 Nr. 1,
4. Krankengeld nach § 44 einschließlich der Angaben
   nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
5. vertragsärztliche Versorgung einschließlich der An-
   gaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der
   abgerechneten Punktzahlen und Kosten und der
   Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4, jedoch ohne den
   Tag der Behandlung,
6. der Leistungserbringer nach § 302 einschließlich
   der Diagnose, des Befunds und des Tages der
   Leistungserbringung, jedoch ohne die Leistungen
   nach Art, Menge und Preis sowie ohne die Arzt-
   nummer des verordnenden Arztes,
7. die nach den Nummern 1 bis 6 nicht erfassten
   Leistungsausgaben ohne die Leistungsausgaben
   nach § 266 Abs. 4 Satz 1.

Die für die Stichprobe erforderlichen versicherten-
bezogenen Daten sind zu pseudonymisieren. Der
Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom
Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse
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  aufzubewahren und darf anderen Personen nicht
  zugänglich gemacht werden. Die Kassenärztlichen und
  Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den
  Krankenkassen die erforderlichen Daten zu Satz 1 Nr. 5
  bis spätestens 1. Juli des Folgejahres. Die Daten sind
  vor der Übermittlung mit einem Pseudonym je Ver-
  sicherten zu versehen, das den Kassenärztlichen und
  Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hierfür von den
  Krankenkassen übermittelt wird. Die Krankenkassen
  übermitteln die Daten nach Satz 1 in pseudonymisier-
  ter und maschinenlesbarer Form über ihren Spitzen-
  verband an das Bundesversicherungsamt. Die Her-
  stellung des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit
  dies für die Berücksichtigung nachträglicher Ver-
  änderungen der nach Satz 6 übermittelten Daten
  erforderlich ist. Über die Pseudonymisierung in der
  Krankenkasse und über jede Herstellung des Ver-
  sichertenbezugs ist eine Niederschrift anzufertigen.
  Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen
  bis zum 31. März 2002 im Einvernehmen mit dem Bun-
  desversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267
  Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie in Vereinbarungen mit der
  Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den für die
  Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der
  übrigen Leistungserbringer gebildeten maßgeblichen
  Spitzenorganisationen das Nähere über den Umfang
  der Stichproben und das Verfahren der Datenerhebung
  und -übermittlung. In der Vereinbarung nach Satz 9
  kann die Stichprobenerhebung ergänzend auch auf
  das erste Halbjahr 2003 erstreckt werden. § 267 Abs. 9
  und 10 gilt. Kommen die Vereinbarungen nach Satz 9
  nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für
  Gesundheit bis zum 30. Juni 2002 in der Rechtsver-
  ordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über das Ver-
  fahren. Die Rechtsverordnung bestimmt außerdem,
  welche der in Satz 1 genannten Daten vom 1. Januar
  2005 an für die Durchführung des Risikostruktur-
  ausgleichs zu erheben sind, sowie Verfahren und
  Umfang dieser Datenerhebung; im Übrigen gilt § 267.

                          § 269

                      Solidarische

         Finanzierung aufwändiger Leistungsfälle

                       (Risikopool)

     (1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich (§ 266)
  werden die finanziellen Belastungen für aufwändige
  Leistungsfälle vom 1. Januar 2002 an zwischen den

  Krankenkassen teilweise ausgeglichen. Übersteigt die

  Summe der Leistungsausgaben einer Krankenkasse

  für Krankenhausbehandlung einschließlich der übrigen
  stationär erbrachten Leistungen, Arznei- und Verband-
  mittel, nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dia-
  lyse, Kranken- und Sterbegeld für einen Versicherten
  (ausgleichsfähige Leistungsausgaben) im Geschäfts-
  jahr abzüglich der von Dritten erstatteten Ausgaben die
  Ausgabengrenze (Schwellenwert) nach Satz 3, werden
  60 vom Hundert des übersteigenden Betrags aus dem
  gemeinsamen Risikopool aller Krankenkassen finan-
  ziert. Der Schwellenwert beträgt in den Jahren 2002
  und 2003 20 450 Euro und ist in den Folgejahren
  entsprechend der prozentualen Veränderung der mo-
  natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
  Buches anzupassen. Der Risikopool wird aus der
  hierfür zu ermittelnden Finanzkraft aller Krankenkas-
  sen finanziert; dazu wird ein gesonderter Ausgleichs-

bedarfssatz ermittelt. § 266 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 2 werden die Leistungsaus-
gaben für Leistungen der nichtärztlichen ambulanten
Dialyse für das Ausgleichsjahr 2002 nicht berück-
sichtigt.
   (2) Für die getrennt vom Risikostrukturausgleich
zu ermittelnden Ausgleichsansprüche und -verpflich-
tungen jeder Krankenkasse, die Ermittlung der aus-
gleichsfähigen Leistungsausgaben, die Durchführung
des Risikopools, das monatliche Abschlagsverfahren
und die Säumniszuschläge gilt § 266 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 Nr. 3,
Satz 3, Abs. 6, 8 und 9 entsprechend.

   (3) Für die Ermittlung der Ausgleichsansprüche und
-verpflichtungen aus dem Risikopool erheben die
Krankenkassen jährlich die Summe der Leistungsaus-
gaben nach Absatz 1 Satz 2 je Versicherten. Die auf
den einzelnen Versicherten bezogene Zusammen-
führung der Daten nach Satz 1 durch die Krankenkasse
ist nur für die Berechnung der Schwellenwertüber-
schreitung zulässig; der zusammengeführte versicher-
tenbezogene Datensatz ist nach Abschluss dieser
Berechnung unverzüglich zu löschen. Überschreitet
die Summe der Leistungsausgaben für einen Ver-
sicherten den Schwellenwert nach Absatz 1 Satz 3,
melden die Krankenkassen diese Leistungsausgaben
unter Angabe eines Pseudonyms über ihre Spitzenver-
bände dem Bundesversicherungsamt. Die Herstellung
des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit dies für die
Prüfung der nach Satz 3 gemeldeten Leistungsaus-
gaben oder die Berücksichtigung nachträglicher Ver-
änderungen der ausgleichsfähigen Leistungsaus-
gaben erforderlich ist. Für die Erhebung und Meldung
der Leistungsausgaben, der beitragspflichtigen Ein-
nahmen, der Zahl der Versicherten und die Abgren-
zung der Versichertengruppen gilt im Übrigen § 267
Abs. 1 bis 4 und 10 entsprechend. § 267 Abs. 9 gilt.
  (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in
der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere
über
1. die Abgrenzung der für den Risikopool erforder-

   lichen Daten, der ausgleichsfähigen Leistungsaus-

   gaben und die Ermittlung der Schwellenwerte nach

   Absatz 1 sowie das Nähere über die Berücksich-
   tigung der von Dritten erstatteten Ausgaben nach
   Absatz 1 Satz 2,

2. die Berechnungsverfahren, die Fälligkeit der Be-

   träge, die Erhebung von Säumniszuschlägen, das

   Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs,

3. die von den Krankenkassen und den Leistungs-
   erbringern mitzuteilenden Angaben,
4. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der
   Bekanntmachung der für die Durchführung des
   Risikopools erforderlichen Rechenwerte,

5. die Prüfung der von den Krankenkassen mitzu-
   teilenden Daten durch die mit der Prüfung nach
   § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen
   fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer
   Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der
   Prüfkriterien, auch abweichend von § 274.
   (5) Das Nähere zur Erhebung und Abgrenzung der
Daten und Datenträger und zur einheitlichen Ge-
staltung des Pseudonyms nach Absatz 3 vereinbaren
BGBl. 2001, Seite 3469 — Originalseite als Abbildung
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   die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einver-
   nehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der
   Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2. Kommt
   die Vereinbarung nach Satz 1 bis zum 30. April 2002
   nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für
   Gesundheit das Nähere in der Rechtsverordnung nach
   § 266 Abs. 7.
      (6) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Weiter-
   entwicklung des Risikostrukturausgleichs nach § 268
   Abs. 1 wird der Risikopool durch eine solidarische
   Finanzierung für besonders aufwändige Leistungsfälle
   (Hochrisikopool) ersetzt.“

5. § 284 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Leistungs-

          trägern“ ein Komma angefügt.

      bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
          angefügt:
          „11. die Durchführung des Risikostrukturaus-
                gleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1

                bis 6, § 268 Abs. 3) und des Risikopools
                (§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung
                von Versicherten für die Programme nach
                § 137g und zur Vorbereitung und Durch-
                führung dieser Programme.“
   b) In Satz 2 werden nach der Zahl „8“ das Wort „und“
      durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl „9“ ein
      Komma und die Zahl „11“ eingefügt.
   c) In Satz 3 werden nach der Zahl „9“ ein Komma und
      die Zahl „11“ eingefügt.

6. In § 291 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem Komma
   die Wörter „für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2
   Satz 4 in einer verschlüsselten Form“ eingefügt.

7. Dem § 295 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

   „Für nichtärztliche Dialyseleistungen gilt Satz 1 mit der

   Maßgabe, dass die für die Zwecke des Risikostruktur-

   ausgleichs (§ 266 Abs. 4, § 267 Abs. 1 bis 6) und des
   Risikopools (§ 269 Abs. 3) erforderlichen Angaben
   versichertenbezogen erstmals für das erste Quartal
   2002 bis zum 1. Oktober 2002 zu übermitteln sind. Die
   Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die
   Durchführung der Programme nach § 137g die in der
   Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten
   Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen,
   soweit sie an der Durchführung dieser Programme
   beteiligt sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
   übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach
   Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach
   § 137f teilnehmen, versichertenbezogen. §137f Abs. 3

   Satz 2 bleibt unberührt.“

                         Artikel 2

                    Änderung der

        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

                      (860-5-12)

  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 34
des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),
wird wie folgt geändert:

01. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die Wörter
    „die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    beziehen“ durch die Wörter „deren Erwerbsfähigkeit
    nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozial-
    gesetzbuch gemindert ist“ ersetzt.

02. In § 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Tag des
    Beginns“ durch die Wörter „ersten Tag des sechsten
    Monats vor dem Beginn“ ersetzt.

1.   § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt.

     b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
        gefügt:

        „6. Leistungsausgaben, die im Risikopool (§ 269

            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) aus-
            geglichen werden.“

2.   § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Die Auswirkungen der Einführung des Risiko-
        pools nach § 28a Abs. 5 und 6 sind zu berück-
        sichtigen.“
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die vorläufigen standardisierten Leistungsaus-
        gaben für die Versichertengruppen nach § 267
        Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
        buch werden für die Jahre 2002 und 2003 vom
        Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit
        den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf der
        Grundlage verfügbarer statistischer Grundlagen,
        Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen ge-
        schätzt.“

3.   In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und“ durch
     ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 19“ die

     Wörter „sowie der Risikopool nach § 269 des Fünften

     Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

4.   Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
                             „§ 28a

                   Solidarische Finanzierung
                 für aufwändige Leistungsfälle
                          (Risikopool)
        (1) Bei der Ermittlung der im Risikopool (§ 269
     Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) aus-
     gleichsfähigen Leistungsausgaben sind Aufwendun-
     gen zu berücksichtigen für

     1. Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften

        Buches Sozialgesetzbuch, Krankenhausbehand-
        lung bei Empfängnisverhütung, Sterilisation und
        Schwangerschaftsabbruch nach den §§ 24a
        und 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

        stationäre Entbindung nach § 197 der Reichsver-

        sicherungsordnung, stationäre oder teilstationäre

        Versorgung in Hospizen bis zur Höhe des Mindest-
        zuschusses nach § 39a Satz 3 des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch sowie stationäre Anschluss-
        rehabilitation nach § 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften
        Buches Sozialgesetzbuch,
BGBl. 2001, Seite 3470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3470
   2. Arznei- und Verbandmittel nach § 31 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der in
      Härtefällen nach den §§ 61 und 62 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen
      zu übernehmenden Aufwendungen,
   3. nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse
      nach § 85 Abs. 3a Satz 4 und § 126 Abs. 5 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

   4. Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der hier-
      auf entfallenden Beiträge,
   5. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch.

   Abweichend von Satz 1 werden die Leistungsaus-
   gaben nach Satz 1 Nr. 3 für das Ausgleichsjahr 2002
   nicht berücksichtigt. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3
   gilt entsprechend.

      (2) Das Bundesversicherungsamt legt jährlich
   bis zum 15. Dezember des Ausgleichsjahres den
   Schwellenwert nach § 269 Abs. 1 Satz 3 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch fest.
      (3) Die Krankenkassen ermitteln jährlich je Ver-
   sicherten die Summe der in Absatz 1 genannten
   Leistungsausgaben abzüglich der von Dritten er-
   statteten Ausgaben. Die Krankenkassen übermitteln
   die Summen der Leistungsausgaben nach Absatz 1
   der Versicherten, für die der Schwellenwert nach
   Absatz 2 überschritten wird, bis zum 31. August des
   Folgejahres auf maschinell verwertbaren Daten-
   trägern über ihre Spitzenverbände an das Bundes-
   versicherungsamt. Die Spitzenverbände prüfen die
   Ergebnisse nach Satz 2 vor Übermittlung an das
   Bundesversicherungsamt auf Plausibilität und teilen
   dem Bundesversicherungsamt das Ergebnis dieser
   Prüfung schriftlich mit. Das Bundesversicherungsamt
   kann das Nähere über die technische Aufbereitung
   der Daten im Benehmen mit den Spitzenverbänden
   der Krankenkassen bestimmen.

     (4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach

   Vorliegen der Daten nach Absatz 3 Satz 2 für das
   jeweilige abgelaufene Kalenderjahr folgende Werte:

   1. Für jede Krankenkasse wird die Summe der im
      Risikopool berücksichtigungsfähigen Leistungs-
      ausgaben je Versicherten berechnet. Hiervon
      werden 60 vom Hundert des Betrags, der den

      Schwellenwert übersteigt, aus dem Risikopool
      finanziert.
   2. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Ein-
      nahmen, des Ausgleichsbedarfssatzes und der
      Finanzkraft im Risikopool gelten die §§ 8, 9, 11
      und 12 entsprechend.

   3. Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichs-

      forderungen und -verpflichtungen gilt § 16 ent-
      sprechend.

       (5) Jede Krankenkasse berechnet monatlich die
    Höhe ihres vorläufigen Ausgleichsanspruchs oder
    ihrer vorläufigen Ausgleichsverpflichtung. Hierfür
    sind für das Ausgleichsjahr 2004 ausgleichsfähige
    Leistungsausgaben in Höhe von 95 vom Hundert
    der im vorvergangenen Jahr durchschnittlich auf
    einen Kalendermonat entfallenden ausgleichsfähigen
    Leistungsausgaben zu berücksichtigen. Das Bundes-
    versicherungsamt kann im Einvernehmen mit den
    Spitzenverbänden der Krankenkassen für die Aus-
    gleichsjahre von 2005 an einen von Satz 2 ab-
    weichenden Prozentsatz bestimmen. Für die Schät-
    zung des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes, die
    Ermittlung der vorläufigen Finanzkraft und die Er-
    mittlung der Ansprüche und Verpflichtungen nach
    Satz 1 gelten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 17 ent-
    sprechend.

       (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 berechnet
    das Bundesversicherungsamt für die vorläufigen
    Ausgleichsansprüche oder -verpflichtungen jeder
    Krankenkasse für die Jahre 2002 und 2003 die Höhe
    der vorläufigen ausgleichsfähigen Leistungsaus-
    gaben nach Absatz 5 Satz 2. Grundlage sind die
    von den Krankenkassen bis 30. April des Ausgleichs-
    jahres über ihre Spitzenverbände zu übermittelnden
    Leistungsausgaben nach Absatz 1 des Vorjahres,
    soweit diese den Schwellenwert nach § 269 Abs. 1
    Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-
    schreiten. Für das Ausgleichsjahr 2002 bestimmen
    die Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum
    31. März 2002 in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7
    Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in
    welcher Höhe die von Dritten erstatteten Ausgaben
    nach Absatz 3 Satz 1 pauschal zu berücksichtigen
    sind. Das monatliche Verfahren wird erstmals ab
    August 2002 durchgeführt; die vorläufigen aus-
    gleichsfähigen Leistungsausgaben und die vorläufige
    Finanzkraft des Ausgleichsjahres werden auf die
    verbleibenden Monate verteilt. Soweit erforderlich,
    werden die Leistungsausgaben nach Absatz 1 Nr. 3
    vom Bundesversicherungsamt für das Ausgleichsjahr

    2003 hochgerechnet.

      (7) Für die Durchführung des Jahresausgleichs
    gelten die §§ 18 und 19 entsprechend.“

                        Artikel 3

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung können auf Grund der einschlä-
gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 3471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3471

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                  Berlin, den 10. Dezember 2001

                             Der Bundespräsident
                                Johannes Rau

                               Der Bundeskanzler
                               Gerhard Schröder

                   Die Bundesministerin für Gesundheit
                             Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3465. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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