§ 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2021 – 4 WF 149/21Zitiert von 2
- LAG Hessen, 28.05.2018 – 3 Ta 57/18Zitiert von 2
- LAG Hessen, 31.10.2016 – 3 Ta 398/16Zitiert von 4
- LAG Hessen, 20.09.2016 – 3 Ta 259/15
- LAG Hessen, 26.08.2016 – 3 Ta 452/15
- LAG Hessen, 19.08.2016 – 3 Ta 15/15
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 25.01.2016 – 14 Ta 252/15Zitiert von 2
- LAG Hamm, 25.01.2016 – 14 Ta 228/15Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 36b RPflG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36b RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/36b#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen:
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/36b#abs-2 (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Die Vorschriften über die Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger an den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Absatz 2a und 2b) gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/36b#abs-3 (3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann in den Fällen der §§ 694, 696 Absatz 1, § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht nachgesucht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/36b#abs-4 (4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.