Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Stand: 10.06.2019

Bund186 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-1 (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-2 (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-3 (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-4 (4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-5 (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-6 (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

§ 699 § 701