§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 186 Entscheidungen zu § 700 ZPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2010 – VIII ZR 182/09Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen VollstreckungsbescheidZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 13.07.2021 – 12 K 5170/20Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 17.04.2012 – 13 U 47/12
- OLG Stuttgart, 17.04.2012 – 13 U 46/12Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 12.11.2009 – 8 U 518/08 - 142
- OLG Schleswig, 30.01.2007 – 6 U 55/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- LG Lübeck, 18.12.2025 – 15 O 191/24
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 700 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-1 (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-2 (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-3 (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-4 (4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-5 (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/700#abs-6 (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.