§ 329 Beschlüsse und Verfügungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 300
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Koblenz, 28.11.2016 – 4 Ca 192/16Zitiert von 2
- BGH, 18.12.2018 – II ZB 21/16Formlose Mitteilung eines Beschlusses: Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines ErgänzungsantragsZitiert von 5
- BGH, 26.05.2011 – V ZB 248/10Tod einer Partei im Nachbarschaftsstreit: Eintritt der Aussetzungswirkung durch mündliche Mitteilung des Tenors eines Aussetzungsbeschlusses durch die GeschäftsstelleZitiert von 3
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 54/08Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 04.03.2022 – 4 Ta 21/22
- OLG Koblenz, 21.07.2016 – 6 W 310/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – V S 6/26Anhörungsrüge - tatsächliche Zugangsvermutung
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- BGH, 28.01.2026 – VII ZB 14/23Materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 329 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/329#abs-1 (1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/329#abs-2 (2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/329#abs-3 (3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.