§ 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
Stand: 10.06.2019
Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen.
Stand: 10.06.2019
Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen.