Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung

Stand: 10.06.2019

Bund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-1 (1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-3 (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 732 § 734