§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-1 (1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-3 (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 733 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 15.05.2007 – 5 W 74/07 - 25; 5 W 74/07-25
- LG Fulda, 29.12.2021 – 5 T 202/21
- OLG Hamm, 23.06.2016 – 5 U 157/15Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 19.03.2015 – 5 U 54/14
- OLG Karlsruhe, 14.02.2019 – 9 W 48/18
- OLG Frankfurt am Main, 02.05.2025 – 6 W 42/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.04.2026 – 9 Ta 40/26
- LG Bielefeld, 06.01.2025 – 1 O 178/24
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2024 – 6 UF 232/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 733 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.