§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-1 (1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/733#abs-3 (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.