Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/694#abs-1 (1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/694#abs-2 (2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

§ 693 § 695