§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.01.2018 – 5 U 65/17
- LG Tübingen, 19.05.2016 – 7 O 20/16
- LG Hechingen, 11.12.2015 – 1 O 87/15
- OLG Celle, 01.11.2011 – 31 Ss 29/11Zitiert von 2
- OLG Hamm, 18.10.2004 – 4 UF 217/04
- OLG Köln, 27.04.2001 – 10 UF 60/01 + 10 WF 41/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- LG Hagen, 29.05.2024 – 1 T 36/24
- LG Lübeck, 06.03.2024 – 6 O 82/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 694 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/694#abs-1 (1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/694#abs-2 (2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.