Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Schleswig, 08.09.2021 – 2 Wx 49/21Zitiert von 2
- OLG München, 25.07.2018 – 34 Wx 174/18
- OLG Köln, 12.07.2013 – 2 Wx 177/13Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 346 FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/346#abs-1 (1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/346#abs-2 (2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/346#abs-3 (3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende.