§ 573 Erinnerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
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Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2000 – X ZB 27/98Zitiert von 13
- OLG Hamm, 16.03.2026 – 5 WF 198/25
- AG Siegburg, 30.03.2023 – 42 K 23/22
- BGH, 10.02.2023 – I ZB 72/22
- BGH, 10.02.2023 – I ZB 71/22Zitiert von 5
- BGH, 10.02.2023 – I ZB 73/22
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.05.2026 – 7 VA 11/26
- OLG Nürnberg, 15.01.2026 – 8 W 39/26
- LG Coburg, 17.04.2025 – 24 T 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 573 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/573#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/573#abs-2 (2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/573#abs-3 (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.