Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 573 Erinnerung

Stand: 10.06.2019

Bund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/573#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/573#abs-2 (2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/573#abs-3 (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

§ 572 § 574