Gesetze / Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

RDGEG

§ 4 Vergütung

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDGEG/4#abs-1 (1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDGEG/4#abs-2 (2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

§ 3 § 5