Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/8384 · S. 13
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz) Für Rentenberater und Rentenberaterinnen sowie für regis- trierte Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen mit Aus- nahme der Frachtprüfer oder Frachtprüferinnen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG entsprechend. Für diesen Personenkreis sollen da- her auch die neuen, für Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen geltenden Vorschriften für Erfolgshonorare entsprechend anzuwenden sein. Der neu gefasste Satz 2 behält daher das Verbot von Erfolgshonoraren bei, verweist für Ausnahmen von diesem Verbot auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und bestimmt, dass im Rahmen der Vereinbarung eines Er- folgshonorars Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kos- tenandererBeteiligternichtübernommenwerdendürfen. Die Regelungen folgen dem Vorbild des § 49b Abs. 2 BRAO-E.
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Herkunft
BT-Drs. 16/8384, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.944–49.818 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert c1a805146f46f5f7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP