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Artikel 6 · BT-Drs. 16/8384 · S. 13

Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes

Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Rechtsdienstleistungsgesetz)
Für Rentenberater und Rentenberaterinnen sowie für regis-
trierte Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen mit Aus-
nahme der Frachtprüfer oder Frachtprüferinnen gilt das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
RDGEG entsprechend. Für diesen Personenkreis sollen da-
her auch die neuen, für Rechtsanwälte und Rechtsanwältin-
nen geltenden Vorschriften für Erfolgshonorare entsprechend
anzuwenden sein. Der neu gefasste Satz 2 behält daher das
Verbot von Erfolgshonoraren bei, verweist für Ausnahmen
von diesem Verbot auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
und bestimmt, dass im Rahmen der Vereinbarung eines Er-
folgshonorars Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kos-
tenandererBeteiligternichtübernommenwerdendürfen. Die
Regelungen folgen dem Vorbild des § 49b Abs. 2 BRAO-E.

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Herkunft

BT-Drs. 16/8384, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.944–49.818 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert c1a805146f46f5f7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP