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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1000

BGBl. 2008 I S. 1000 · 21.373 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1000
                                      Gesetz
         zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
                                                   Vom 12.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                     Änderung der
              Bundesrechtsanwaltsordnung

   § 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
   „(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der
anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder
nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstritte-
nen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind
unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch
die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten,
Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu
tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne
des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart
wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere
Bedingungen erhöhen.“

                        Artikel 2
                   Änderung des
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2894), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 3a Vergütungsvereinbarung“.
  b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

       „§ 4   Erfolgsunabhängige Vergütung“.

  c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Anga-
     ben eingefügt:
       „§ 4a Erfolgshonorar
       § 4b   Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung“.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                           „§ 3a
                  Vergütungsvereinbarung

     (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf

  der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung

  oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von

  anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auf-
  tragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht
Juni 2008

    in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hin-
    weis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Par-
    tei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im
    Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr
    als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die
    Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenverein-
    barung nach § 34.

       (2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3
    Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
    festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall
    vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller
    Umstände unangemessen hoch, kann sie im
    Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur
    Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt wer-
    den. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gut-
    achten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
    einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der
    Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4
    Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist
    kostenlos zu erstatten.
       (3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
    Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für
    die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine
    höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll,
    ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
    über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben un-
    berührt.
      (4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unbe-
    rührt.“

  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 4

                Erfolgsunabhängige Vergütung“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten
       kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergü-

       tung vereinbart werden. Sie muss in einem ange-
       messenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung
       und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 1 und 4 werden aufgehoben.

       bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil
            der gesetzlichen Vergütung muss in einem

            angemessenen Verhältnis zu Leistung, Ver-

            antwortung und Haftungsrisiko des Rechts-

            anwalts stehen.“

    d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 1001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1001
4. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:
                          „§ 4a

                     Erfolgshonorar
     (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der
  Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Ein-
  zelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der
  Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver-
  hältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Ver-
  einbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsver-
  folgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen
  Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs ver-
  einbart werden, dass keine oder eine geringere als
  die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für
  den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die
  gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

     (2) Die Vereinbarung muss enthalten:
  1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und
     gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragli-
     che Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit
     wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie

  2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
     Bedingungen verdient sein soll.

     (3) In der Vereinbarung sind außerdem die we-
  sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
  sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
  ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
  keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
  geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
  kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
  derer Beteiligter hat.

                          § 4b

          Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
     Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
  Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder
  des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechts-
  anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung
  fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
  über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben un-
  berührt.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
               Patentanwaltsordnung
   Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
wird wie folgt geändert:
1. § 43a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 1 und 2.
2. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

                         „§ 43b

                     Erfolgshonorar

     (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung
  oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom
  Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht
  wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil
  des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgs-

  honorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
  anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der
  Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Ver-
  waltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu
  tragen, sind unzulässig.
     (2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
  und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
  geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
  bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
  eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
  gehalten würde.

     (3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie
  muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
  barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
  barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-
  lich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
  enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:
  1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der
     Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu über-
     nehmen, sowie

  2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
     Bedingungen verdient sein soll.

     (4) In der Vereinbarung sind außerdem die
  wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
  sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
  ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
  keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
  geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
  kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
  derer Beteiligter hat.

     (5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
  den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,

  erhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach
  den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemes-
  sene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen
  Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung blei-
  ben unberührt.“
3. In § 52e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ange-
   hörige der in § 52a Abs. 2“ durch die Wörter „Ange-
   hörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe
   und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des
   § 52a Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich-
     nung gestrichen.

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                          „§ 9a

                      Erfolgshonorar
     (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für
  eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe
  vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-
BGBl. 2008, Seite 1002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1002
1002                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23,

  keit abhängig gemacht wird oder nach denen der
  Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil
  der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuererspar-
  nis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgs-
  honorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
  anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der
  Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich ver-
  pflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder
  Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzuläs-
  sig.

     (2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall

  und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
  geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
  bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
  eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
  gehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misser-
  folgs vereinbart werden, dass keine oder eine gerin-
  gere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist,
  wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag
  auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

    (3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie
  muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
  barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
  barungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in
  der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss
  enthalten:

  1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und
     gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragli-
     che Vergütung, zu der der Steuerberater oder
     Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag

     zu übernehmen, sowie

  2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
     Bedingungen verdient sein soll.

     (4) In der Vereinbarung sind außerdem die we-
  sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
  sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
  ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
  keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
  geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
  kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
  derer Beteiligter hat.

    (5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
  den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,
  kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
  keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.
  Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die
  ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.“

                                   Artikel 5

                          Änderung der

                    Wirtschaftsprüferordnung

   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 55,
   55a wie folgt gefasst:

  „Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen 55a“.
ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008

                       2. Der bisherige § 55a wird § 55 und wie folgt geändert:
                         a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“
                            das Komma und die Angabe „2“ gestrichen.

                         b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
                            „Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit
                            § 55a nichts anderes bestimmt.“
                       3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

                                                 „§ 55a
                                             Erfolgshonorar

                                   für Hilfeleistung in Steuersachen

                            (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für
                         eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe
                         vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-
                         keit des Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht wird
                         oder nach denen der Wirtschaftsprüfer einen Teil der
                         zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis
                         oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgsho-
                         norar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
                         anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die
                         der Wirtschaftsprüfer sich verpflichtet, Gerichtskos-
                         ten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Betei-
                         ligter zu tragen, sind unzulässig.

                            (2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
                         und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
                         geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
                         bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
                         eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
                         gehalten würde.

                            (3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie

                         muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
                         barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
                         barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-
                         lich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
                         enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

                         1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der
                            Wirtschaftsprüfer bereit wäre, den Auftrag zu
                            übernehmen, sowie
                         2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
                            Bedingungen verdient sein soll.

                            (4) In der Vereinbarung sind außerdem die we-
                         sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
                         sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
                         ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
                         keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
                         geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
                         kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
                         derer Beteiligter hat.
                            (5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
                         den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,

                         erhält der Wirtschaftsprüfer keine höhere als eine

                         nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts be-
                         messene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerli-
                         chen Rechts über die ungerechtfertigte Bereiche-
                         rung bleiben unberührt.“

                                              Artikel 6
                                           Änderung
                                       des Gesetzes zur
                             Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
. . . . . . . . . 55
                          Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungs-
                       rechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), ge-
BGBl. 2008, Seite 1003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1003
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
   a) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
          Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort
          „Vertreter“ die Wörter „sowie des Registerge-
          richts und der Registernummer, unter der sie
          in das Handels-, Partnerschafts-, Genossen-
          schafts- oder Vereinsregister eingetragen
          sind“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach
          Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift
          auch die Telefonnummer und die E-Mail-

          Adresse der registrierten Person veröffent-

          licht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser

          Daten schriftlich eingewilligt hat.“

   b) § 18 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-

          gefügt:

          „Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich
          bekanntzumachenden Daten längstens für
          die Dauer von drei Jahren nach Löschung
          der Veröffentlichung zentral und länderüber-
          greifend in einer Datenbank speichern und
          aus dieser im automatisierten Verfahren abru-
          fen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

      bb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Datenübermittlung“ die Wörter „einschließ-
          lich des automatisierten Datenabrufs“ einge-
          fügt.

   c) In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b
       Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
       ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergü-
       tungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflich-
       tungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten
       oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind
       unzulässig.“

   b) In § 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1“ durch die
      Angabe „Artikel 3“ ersetzt.

3. In Artikel 12 Nr. 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3

   und § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 73

   Abs. 6 Satz 3 und 4 und § 166 Abs. 2 Satz 1 und 2“

   ersetzt.

4. In Artikel 13 Nr. 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2

   Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1

   und 2 Nr. 3 bis 6“ ersetzt.

5. In Artikel 19 Abs. 5 werden die Angabe „Nummer 7“
   durch die Angabe „Nummer 8“ und die Angabe „7.“
   durch die Angabe „8.“ ersetzt.

                             Artikel 7

                           Inkrafttreten

   Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 6 dieses Gesetzes treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Juli 2008 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 12. Juni 2008
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück
                                                 Der Bundesminister
                                        f ü r W i r t s c h a f
                                                        Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1000. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 36af05f3c9dab6a4….