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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1000
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Gesetz
zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
Vom 12.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der
anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder
nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstritte-
nen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind
unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch
die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten,
Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu
tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne
des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart
wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere
Bedingungen erhöhen.“
Artikel 2
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2894), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3a Vergütungsvereinbarung“.
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung“.
c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
„§ 4a Erfolgshonorar
§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Vergütungsvereinbarung
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf
der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung
oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von
anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auf-
tragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht
Juni 2008
in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hin-
weis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Par-
tei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im
Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr
als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenverein-
barung nach § 34.
(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3
Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall
vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller
Umstände unangemessen hoch, kann sie im
Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt wer-
den. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gut-
achten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4
Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist
kostenlos zu erstatten.
(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für
die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine
höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll,
ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben un-
berührt.
(4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unbe-
rührt.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Erfolgsunabhängige Vergütung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten
kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergü-
tung vereinbart werden. Sie muss in einem ange-
messenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung
und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 4 werden aufgehoben.
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil
der gesetzlichen Vergütung muss in einem
angemessenen Verhältnis zu Leistung, Ver-
antwortung und Haftungsrisiko des Rechts-
anwalts stehen.“
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

4. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:
„§ 4a
Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Ein-
zelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der
Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Ver-
einbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsver-
folgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen
Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs ver-
einbart werden, dass keine oder eine geringere als
die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für
den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die
gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und
gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragli-
che Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit
wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die we-
sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
derer Beteiligter hat.
§ 4b
Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder
des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechts-
anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung
fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben un-
berührt.“
Artikel 3
Änderung der
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
wird wie folgt geändert:
1. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2.
2. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
„§ 43b
Erfolgshonorar
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung
oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom
Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht
wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil
des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgs-
honorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der
Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Ver-
waltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu
tragen, sind unzulässig.
(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
gehalten würde.
(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie
muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-
lich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der
Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu über-
nehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll.
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die
wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
derer Beteiligter hat.
(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,
erhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemes-
sene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung blei-
ben unberührt.“
3. In § 52e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ange-
hörige der in § 52a Abs. 2“ durch die Wörter „Ange-
hörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe
und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des
§ 52a Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich-
nung gestrichen.
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Erfolgshonorar
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für
eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe
vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-

1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23,
keit abhängig gemacht wird oder nach denen der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil
der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuererspar-
nis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgs-
honorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich ver-
pflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder
Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzuläs-
sig.
(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
gehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misser-
folgs vereinbart werden, dass keine oder eine gerin-
gere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist,
wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag
auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie
muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
barungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in
der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss
enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und
gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragli-
che Vergütung, zu der der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag
zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll.
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die we-
sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
derer Beteiligter hat.
(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,
kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die
ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.“
Artikel 5
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 55,
55a wie folgt gefasst:
„Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen 55a“.
ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
2. Der bisherige § 55a wird § 55 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“
das Komma und die Angabe „2“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit
§ 55a nichts anderes bestimmt.“
3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
„§ 55a
Erfolgshonorar
für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für
eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe
vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-
keit des Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht wird
oder nach denen der Wirtschaftsprüfer einen Teil der
zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis
oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgsho-
norar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die
der Wirtschaftsprüfer sich verpflichtet, Gerichtskos-
ten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Betei-
ligter zu tragen, sind unzulässig.
(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
gehalten würde.
(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie
muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-
lich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der
Wirtschaftsprüfer bereit wäre, den Auftrag zu
übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll.
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die we-
sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
derer Beteiligter hat.
(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,
erhält der Wirtschaftsprüfer keine höhere als eine
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts be-
messene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerli-
chen Rechts über die ungerechtfertigte Bereiche-
rung bleiben unberührt.“
Artikel 6
Änderung
des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
. . . . . . . . . 55
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungs-
rechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), ge-

ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort
„Vertreter“ die Wörter „sowie des Registerge-
richts und der Registernummer, unter der sie
in das Handels-, Partnerschafts-, Genossen-
schafts- oder Vereinsregister eingetragen
sind“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach
Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift
auch die Telefonnummer und die E-Mail-
Adresse der registrierten Person veröffent-
licht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser
Daten schriftlich eingewilligt hat.“
b) § 18 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich
bekanntzumachenden Daten längstens für
die Dauer von drei Jahren nach Löschung
der Veröffentlichung zentral und länderüber-
greifend in einer Datenbank speichern und
aus dieser im automatisierten Verfahren abru-
fen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
bb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Datenübermittlung“ die Wörter „einschließ-
lich des automatisierten Datenabrufs“ einge-
fügt.
c) In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“
durch die Angabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b
Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflich-
tungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten
oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind
unzulässig.“
b) In § 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1“ durch die
Angabe „Artikel 3“ ersetzt.
3. In Artikel 12 Nr. 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3
und § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 73
Abs. 6 Satz 3 und 4 und § 166 Abs. 2 Satz 1 und 2“
ersetzt.
4. In Artikel 13 Nr. 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1
und 2 Nr. 3 bis 6“ ersetzt.
5. In Artikel 19 Abs. 5 werden die Angabe „Nummer 7“
durch die Angabe „Nummer 8“ und die Angabe „7.“
durch die Angabe „8.“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 6 dieses Gesetzes treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Juli 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f
Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1000. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 36af05f3c9dab6a4….