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Artikel 7 · BT-Drs. 19/20348 · S. 68

Zu Artikel 7 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung)

Zu Artikel 7 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 6 RDV)
In § 6 Absatz 1 Satz 1 RDV soll die Terminologie derjenigen angepasst werden, die im RDG als dem ermächti-
genden Gesetz verwendet wird (vergleiche zur Textform dort die Änderung in § 16 Absatz 2 Satz 2 RDG). Eine
inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 7 RDV)
Die Ergänzung des § 7 Absatz 1 RDV um die Bezugnahme auch auf § 15 Absatz 2 Satz 1 RDG erfolgt aus den-
selben Gründen wie die entsprechende Ergänzung in § 16 Absatz 2 Satz 1 RDG; auf die dortige Begründung wird
verwiesen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 8 RDV)
Die Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 1 RDV um die Bezugnahme auch auf § 15 Absatz 2 Satz 1 RDG erfolgt
wiederum aus denselben Gründen wie die entsprechende Ergänzung in § 16 Absatz 2 Satz 1 RDG; auf die dortige
Begründung wird auch hier verwiesen. Bei der Ergänzung um das Meldeverfahren handelt es sich um eine Folge-
änderung zu der Änderung der Bezeichnung des Verfahrens nach § 15 RDG im dortigen Absatz 2 Satz 2, die
erforderlich ist, weil § 8 RDV – wie sich schon aus der vorangehenden Änderung ergibt – auch für das Verfahren
nach § 15 RDG gelten soll.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 9 RDV)
Zur Ersetzung des Worts „Datenbank“ durch das Wort „Dateisystem“ wird auf die entsprechende Änderung in
§ 18 Absatz 1 Satz 2 RDG verwiesen. Das Wort „insoweit“ soll gestrichen werden, da es als unnötig und eher
verwirrend erscheint.

BT-Drs. 19/20348 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/20348, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 277.258–278.740 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 34ba4190f48e0ccf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP