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Artikel 5 · BT-Drs. 19/27673 · S. 49
Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz)
Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz) Mit der Übergangsregelung des § 7 RDGEG-E wird sichergestellt, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be- reits registrierten Inkassodienstleister, die nicht auf den in § 11 Absatz 1 RDG genannten Gebieten tätig sind oder Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung für Rechtsuchende erbringen, innerhalb einer angemessenen Über- gangsfrist von neun Monaten der Aufsichtsbehörde eine Darstellung der ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des § 13 Absatz 2 RDG-E mitteilen. Die mit § 13 Absatz 2 RDG-E bezweckte Stärkung des Vertrauens in den Bestand der Inkassodienstleistung und von Nebenleistungen soll damit auf bereits aktive Marktteilnehmer ausgedehnt Drucksache 19/27673 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode werden. Andernfalls würden etablierte Inkassodienstleister ungerechtfertigt gegenüber neueintretenden Marktteil- nehmern bevorzugt und es beständen bei ihnen die Risiken fort, die mit der Neuregelung in § 13 Absatz 2 RDG- E künftig minimiert werden sollen. Die Pflicht zur Beibringung einer Darstellung der Tätigkeit wird zudem auf solche Inkassodienstleiter erweitert, die beispielsweise im Verwaltungs-, Sozial-, Straßenverkehrs- oder Reise- recht Tätigkeiten erbringen. Kommen betroffene Inkassodienstleister dieser Pflicht nicht innerhalb der Frist des § 7 RDGEG-E nach, so kann die Aufsichtsbehörde Aufsichtsmaßnahmen nach § 13e RDG ergreifen. Die Rege- lung in § 7 Satz 3 RDGEG-E entspricht von ihrem Charakter denjenigen in § 13 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 2 RDG-E. In Anbetracht dessen, dass den Aufsichtsbehörden nach § 7 RDGEG-E viele Darstellungen gleich- zeitig zugehen werden, ist für diese mit vier Monaten eine etwas längere Prüfung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.968 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27673, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.201–208.169 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 0cc3e9fa50e6a707….
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