Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 556f Ausnahmen

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund74 Entscheidungen

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

§ 556e § 556g