Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
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Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2023 – VIII ZR 229/22Bemessung einer wirksam vereinbarten Miete an Vormiete in BerlinZitiert von 7
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Zitiert von 2
- BGH, 29.11.2023 – VIII ZR 75/23Wohnraummiete in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt: Reichweite der vorvertraglichen Auskunftspflicht des Vermieters bei Berufung auf die mit dem Vormieter vertraglich vereinbarte VormieteZitiert von 5
- AG Mitte, 04.08.2022 – 21 C 269/21
- BGH, 19.08.2020 – VIII ZR 374/18Wohnraummietvertrag: Maßstab der "Vormiete" bei vorheriger gewerblicher NutzungZitiert von 2
- BGH, 16.01.2024 – VIII ZR 135/23Wohnraummiete in Hamburg: Auskunftsverpflichtung des Vermieters hinsichtlich der Vormiete bei kurzem VormietverhältnisZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Zitiert von 1
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der "Mietpreisbremse" - Eingriff in Eigentumsgarantie der Vermieter weiterhin gerechtfertigt - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19.05.2020
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556e#abs-1 (1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556e#abs-2 (2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.