Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 15b Betrieb ohne Registrierung

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

§ 15a § 16