Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 15b Betrieb ohne Registrierung
Stand: 01.01.2025
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- OVG NRW, 24.05.2023 – 4 B 1590/20Zitiert von 1
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Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.