Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 15b Betrieb ohne Registrierung

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

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