Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 15b Betrieb ohne Registrierung
Stand: 01.01.2025
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15b RDG →
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