Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.08.2019 – 25 K 38.19
- VG Berlin, 28.08.2019 – 25 K 45.19
- VG Berlin, 28.08.2019 – 25 K 10.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 – OVG 1 B 11.19Zitiert von 1
- AG Charlottenburg, 17.07.2013 – 214 C 300/12
- SG Berlin, 02.09.2011 – S 81 KR 372/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 – OVG 1 B 10.19
- VG Berlin, 28.08.2019 – 25 K 9.19Zitiert von 1
- LG Berlin, 13.08.2018 – 66 S 45/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/17#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:
1.
bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
2.
bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
3.
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
4.
bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
5.
bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
6.
bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/17#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.