§ 28 Transparenzvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/28?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise folgende, jeweils auf das Quartalsende bezogene Angaben zu veröffentlichen:
Die Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmen und für die Dauer von zwei Jahren auf der Internetseite der Pfandbriefbank zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Angaben auf der Internetseite hat für die ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu erfolgen; für das vierte Quartal eines Geschäftsjahres hat die Veröffentlichung der Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/28?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen nach § 12 Absatz 1 sind zusätzlich anzugeben:
Die in Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/28?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen nach § 20 Absatz 1 sind zusätzlich anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/28?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
Die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/28?asof=2021-07-01#abs-5 (5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 28 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.