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Artikel 4 · BT-Drs. 18/2575 · S. 202

Zu Artikel 4 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Ergänzungen sind durch die neu eingefügten §§ 27a und 54 bedingt.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Es handelt sich um an eine Anpassung an die SSM-Verordnung. Bislang konnte die Bundesanstalt auch Instru-
mente der allgemeinen Bankenaufsicht nach dem Kreditwesengesetz dazu einsetzen, ihrer Aufgabe einer beson-
deren öffentlichen Aufsicht im Interesse der Pfandbriefgläubiger nach § 3 des Pfandbriefgesetzes gerecht zu wer-
den. Mit Übertragung von Zuständigkeiten auf den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus geht die inhaltliche Ent-
scheidung über den Einsatz dieser Aufsichtsinstrumente zunächst zumindest bei den bedeutenden Unternehmen
auf die EZB über. Da dem weit überwiegenden Teil der deutschen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens-
gruppen Pfandbriefbanken angehören, sollte gewährleistet werden, dass bei diesen Unternehmen die Instrumente
der dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Solvenzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz auch
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 203 –                          Drucksache 18/2575


für Zwecke der nicht dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen besonderen öffentlichen Aufsicht
im Interesse der Pfandbriefgläubiger eingesetzt werden können. Daher werden die Befugnisse, Auskunft und Vor-
legung bestimmter Unterlagen zu verlangen, in das Pfandbriefgesetz übernommen.
Zu Nummer 3 (§ 4 PfandBG)
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3; Deckungsfähigkeit durch Guthaben bei der
Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder bei Kreditinstitute der Bonitätsstufe 1)
Der bisherige Text wird redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Sätze 4 bis 8 – neu –; Öffnungsklausel fü

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.363 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/2575, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 856.697–875.060 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 233b157dbfddb6b9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP