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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10974 · S. 98

Zu Artikel 2 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Berücksichtigung des neuen § 4a
(siehe Nummer 5).
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Aktualisierung der Inhaltsübersicht
infolge der Änderungen in den Nummern 16 und 17.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der Aktualisierung der Inhaltsübersicht
infolge der Anfügung einer neuen Übergangsvorschrift
(siehe Begründung zu Nummer 23).
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Anpassung des Verweises infolge
der Aufhebung des § 33 Absatz 2 KWG durch Artikel 1
Nummer 60 Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Für die Ernennung des Sachwalters soll künftig in allen Fäl-
len des Pfandbriefgesetzes einheitlich das Insolvenzgericht
am Sitz der Pfandbriefbank zuständig sein. Die Änderung
des § 2 Absatz 5 Satz 1 dient der Beseitigung der bisherigen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99 – Drucksache 17/10974
Zuständigkeit und der Vereinheitlichung des Verfahrens. Sie
steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des Satzes 3
und der Neuregelung in § 31. Siehe daher auch die nach-
folgende Begründung zum Doppelbuchstabe bb und die Be-
gründung zu Nummer 16.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung des § 2 Absatz 5 Satz 3 ersetzt die bisherige
Zuständigkeitsregelung des Satzes 1. Auch die Ernennung
der Sachwalter in den Fällen des § 2 Absatz 3 und 4 soll
sich künftig nach den §§ 30 bis 36 richten.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass sich die Aufsicht
über die Pfandbriefbanken künftig nicht nur nach dem
Pfandbriefgesetz und dem Kreditwesengesetz, sondern auch
nach der Verordnung (EU) Nr. …/2012 und etwaigen Be-
gleitregelungen richtet.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung der
Richtli

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.964 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10974, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 486.376–513.340 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 088508d617d771c5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP