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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10974 · S. 98
Zu Artikel 2 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Pfandbriefgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Berücksichtigung des neuen § 4a (siehe Nummer 5). Zu Buchstabe b Die Änderung dient der Aktualisierung der Inhaltsübersicht infolge der Änderungen in den Nummern 16 und 17. Zu Buchstabe c Die Änderung dient der Aktualisierung der Inhaltsübersicht infolge der Anfügung einer neuen Übergangsvorschrift (siehe Begründung zu Nummer 23). Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Anpassung des Verweises infolge der Aufhebung des § 33 Absatz 2 KWG durch Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe b. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Für die Ernennung des Sachwalters soll künftig in allen Fäl- len des Pfandbriefgesetzes einheitlich das Insolvenzgericht am Sitz der Pfandbriefbank zuständig sein. Die Änderung des § 2 Absatz 5 Satz 1 dient der Beseitigung der bisherigen Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99 – Drucksache 17/10974 Zuständigkeit und der Vereinheitlichung des Verfahrens. Sie steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des Satzes 3 und der Neuregelung in § 31. Siehe daher auch die nach- folgende Begründung zum Doppelbuchstabe bb und die Be- gründung zu Nummer 16. Zu Doppelbuchstabe bb Die Ergänzung des § 2 Absatz 5 Satz 3 ersetzt die bisherige Zuständigkeitsregelung des Satzes 1. Auch die Ernennung der Sachwalter in den Fällen des § 2 Absatz 3 und 4 soll sich künftig nach den §§ 30 bis 36 richten. Zu Nummer 3 (§ 3) Die Änderung dient der Klarstellung, dass sich die Aufsicht über die Pfandbriefbanken künftig nicht nur nach dem Pfandbriefgesetz und dem Kreditwesengesetz, sondern auch nach der Verordnung (EU) Nr. …/2012 und etwaigen Be- gleitregelungen richtet. Zu Nummer 4 (§ 4) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung der Richtli
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.964 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10974, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 486.376–513.340 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 088508d617d771c5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP