§ 14 Beleihungsgrenze
Stand: 10.06.2019
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 PfandBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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