Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 19/26925 · S. 76
Zu Artikel 11 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Pfandbriefgesetzes) Aus Innovations- und Modernisierungsgründen bietet sich das Segment der Begebung von Pfandbriefen auch in elektronischer Form sowie die Zulässigkeit von Schuldverschreibungen in elektronischer Form als Deckungs- werte an. Um eine Begebung von Pfandbriefen in elektronischer Form zu ermöglichen, sind verschiedene Anpas- sungen vorzunehmen. So muss eine Erweiterung der Formulierung in § 4 Abs. 5 PfandBG, eine für diese Form von Pfandbriefen alternative Regelung für die Frage, wann der Pfandbrief im Umlauf ist – und damit entsprechend der pfandbriefgesetzlichen Regelungen zu decken – vorsehen. Entsprechend der für papiergebundene Pfandbriefe geregelten Vorverlagerung der Pflicht zur Deckung vor wertpapierrechtlicher Begebung auf den Zeitpunkt, zu dem es nur noch im Einflussbereich der Pfandbriefbank liegt, die zu deckende Pfandbriefverbindlichkeit durch Begebung zu begründen, wird dabei auf die Niederlegung im Sinne des § 5 des Gesetzes über elektronische Wert- papiere der Bescheinigung des Treuhänders u. a. über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung abge- stellt, da mit deren sowie der Niederlegung der Emissionsbedingungen die Voraussetzungen für die Eintragung des Pfandbriefs in das elektronische Wertpapierregister und damit dessen Begebung geschaffen sind. In § 8 PfandBG wird in Absatz 3 ein dritter Satz angefügt, um das Erfordernis der bei in Papierform begebenen Pfandbriefen auf deren Urkunde anzubringenden Treuhänderbestätigung der vorhandenen vorschriftsmäßigen Deckung für in elektronischer Form begebene Pfandbriefe zu adressieren. Die Änderung dient der Anpassung der Regelung zur Publizität der Bescheinigung des Treuhänders über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen De- ckung und Eintragung (der hierfür n
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.303 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/26925, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 251.708–254.011 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 2584628559f2af26….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP