§ 6 Inhalt der Pfandbriefe
Stand: 08.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/6#abs-1 (1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/6#abs-2 (2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/6#abs-3 (3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.