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Artikel 5 · BT-Drs. 18/5009 · S. 86
Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes) Zu den Nummer 1 bis 4, 7, 9 und 10 Das Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz wird aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in vier Teile geglie- dert. Damit wird zugleich verdeutlicht, dass sich die Regelungen im Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz inhalt- lich nicht auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds beschränken. Die Inhaltsübersicht ist ebenfalls anzupassen, da einzelne Paragraphenüberschriften geändert und neue Vorschriften eingefügt werden. Die Änderung der Paragra- phenüberschriften ist aufgrund des geänderten Inhalts der Vorschriften notwendig geworden. Zu Nummer 5 (§ 3d) § 3d wird weitgehend neu gefasst und zeigt die wesentlichen Möglichkeiten der Anstalt zur Erzielung von Ein- nahmen und Deckung ihrer Kosten auf. Gebühren und Auslagen für von der Anstalt erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG), der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) sowie der zu erlassenden Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/5009 Besonderen Gebührenverordnung im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes zu erheben. Daher entfällt die bisher in § 3d Absatz 2 vorgesehene Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren. Absatz 2 in seiner neuen Fassung stellt klar, dass neben der Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz auch Kostenerstattungen verlangt werden können. Nach der Gesetzesbegründung zum Bundesgebührengesetz (Bundesrats-Drucksache 305/12, S. 172, 204) ist die Regelung solcher gesonderten Kos- tenerstattungsansprüche ausdrücklich möglich. Kosten der Anstalt, die durch Auslagen, Gebühren, Kostenerstat- tungen oder sonstige Einnahmen nicht gedeckt sind, können nach Maßgabe der §§ 3f-3j umgelegt wer
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.791 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5009, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 285.672–298.463 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 7cf14af36419b247….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP