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Artikel 3 · BT-Drs. 17/1720 · S. 47
Zu Artikel 3 (Änderung des Pfandbriefgesetzes –
Zu Artikel 3 (Änderung des Pfandbriefgesetzes – PfandBG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu den Buchstaben a bis c Die Neufassung der Überschriften soll insbesondere für die Zwecke der Inhaltsübersicht den Inhalt der Vorschrift stich- wortartig besser umschreiben und verdeutlichen, dass die Deckungsmassen von der Insolvenz der Pfandbriefbank ge- rade nicht erfasst sind. Zu Buchstabe d Folgeänderung zu Nummer 16 Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Buchstabe a Die in der bisherigen Fassung des § 1 Absatz 2 Satz 1 formu- lierte Gleichstellung treuhänderisch gehaltener Hypotheken- forderungen mit dem Erwerb der Hypothek ist damit begrün- det, dass in beiden Fällen die Insolvenzfestigkeit der betreffenden Forderung sichergestellt sein muss. Daneben wird dem Schutz der Pfandbriefgläubiger dadurch Rechnung getragen, dass die treuhänderische Verwaltung durch ein ge- eignetes Kreditinstitut zu erfolgen hat. Bereits in der bisheri- gen Fassung des § 1 Absatz 2 Satz 2 wurde diese Gleichstel- lung von Forderungserwerb und Treuhandverwaltung mit Hilfe einer Entsprechungsklausel auf andere Deckungswerte erstreckt, wobei bislang öffentliche Deckungswerte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 PfandBG dem Wortlaut nach nicht umfasst waren. Auch im Bereich der Staatsfinanzierung werden indes insolvenzfeste Treuhandkonstruktionen verwendet. Da die Gleichstellung von Forderungserwerb und Treuhandverwaltung in jedem Fall an die oben genannten Sicherungsmechanismen ge- knüpft ist, ist eine Ausdehnung des § 1 Absatz 2 auf die For- derungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auch mit Blick auf den Schutz der Pfandbriefgläubiger angemes- sen. Die Regelung gilt auch für die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Werte. Zu Buchstabe b Da insbesondere bei Schuldverschreibungen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.822 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1720, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 241.834–265.656 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3D4 · Prüfwert ec1043929c0a3c74….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP