Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/87?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/87?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/87?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/87?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/87?asof=2021-08-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 87 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 87 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 87 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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06.07.1990 Ausfertigung
§ 87 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I 1349)
BGBl. 1990 I S. 1349
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