Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1349

BGBl. 1990 I S. 1349 · 20.927 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1990, Seite 1345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1345
                                 Nr '34 - Tag der Ausgabe. B~nn. den 14. Juli 1990                                 1345

                                       Gesetz
          zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988
      über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
           die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen,
              für die Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts
                                                   Vom 6. Juli 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Gesetz
           über die Eignungsprüfung
   für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

                           § 1

                   Eignungsprüfung

  (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften, der ein Diplom erlangt hat,
aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen
Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren
Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift
aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzu-
legen.

   (2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des

Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die

eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom
auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den
Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, berech-
tigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber
einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf

tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre aus-
geübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

                           §2
             Zweck der Eignungsprüfung

   Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruf-
lichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche

Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechts-
anwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben,
beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem
Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über eine
berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberu-
fes verfügt.

                            §3

                      Prüfungsamt

  (1) Prüfungsamt für die Eignungsprüfung ist das für die
zweite juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt.

  (2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein
gemeinsames Prüfungsamt bilden. Die Zuständigkeit
eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eig-
nungsprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunfts-
mitgliedstaaten beschränkt werden.

   (3) Die Prüfung wird von einer Kommission mit minde-
stens drei Prüfern abgenommen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Landes-

recht kann vorsehen, daß die schriftlichen Leistungen statt

von der Kommission auch von zwei Prüfern, die der Kom-

mission nicht angehören müssen, bewertet werden. Kön-

nen die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Aufsichts-
arbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet ein drit-
ter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.
  (4) Die Prüfer sind in Ausübung ihres Amtes unab-

hängig.

                            §4

                 Zulassung zur Prüfung
  (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das
Prüfungsamt.

  (2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der
Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
BGBl. 1990, Seite 1350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1350
1350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

erfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden
Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht
abgibt.

                            § 5

                     Prüfungsfächer

   (1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei
Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der
Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahl-
fach aus den beiden Wahlfachgruppen
1. das Öffentliche Recht oder das Strafrecht,

2. durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche des
   Zivilrechts, das Handelsrecht, das Arbeitsrecht, das
   Öffentliche Recht oder das Strafrecht.
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden
Wahlfachgruppen bestimmen.

  (2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher

zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der bei-
den Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht
einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungs-
recht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
und des Insolvenzrechts.

                            §6
                  Prüfungsleistungen
  (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache
abgelegt.

  (2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbei-
ten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach,
die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.
  (3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur
zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den
Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als
nicht bestanden.                       ·

  (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvor-
trag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegen-
stand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechts-
anwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine
Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichts-
arbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das
Fach dieser Arbeit.

                           § 7
                 Prüfungsentscheidung
   Die Prufungskommission entscheidet auf Grund des
Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen

Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob

der Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kennt-
nisse verfügt.

                           §8
              Wiederholung der Prüfung

  Die Prüfung kann wiederholt werden.

                           §9

                        Verfahren

  Gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes und der
Prüfungskommission findet ein Widerspruchsverfahren
nicht statt.

                          § 10
                    Ermächtigungen

  Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,

1. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

   des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupas-
   sen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der
   aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten
   der Europäischen Gemeinschaften ändern,
2. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln,
   insbesondere

   a) die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,
   b) die Zulassung zur Prüfung,
   c) das Prüfungsverfahren,

   d) die Prüfungsleistungen,

   e) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

   f) den Erlaß von Prüfungsleistungen,
   g) die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der
      Wiederholungsmöglichkeiten,

   h) die Erhebung einer Gebühr.

                          § 11
                 Bescheinigungen
      des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats

  Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von
1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine
   schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten
   oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den
   Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellenden
   Umstände bekannt sind,
2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der
   Bewerber nicht im Konkurs befindet,

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
   Gesundheit,
4. Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt
eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6
der Richtlinie des Rates vom 21 . Dezember 1988 (§ 1
Abs. 2 Satz 1 ).
                          § 12
                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des

Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-

verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.

Anlage
(zu § 1)

                     Anwaltsberufe
                   in Mitgliedstaaten

           der Europäischen Gemeinschaften

  in Belgien:               AvocaVAdvocaat
- in Dänemark:              Advokat
BGBl. 1990, Seite 1351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1351
- in Frankreich:             Avocat
- in Griechenland:           Dikigoros
- in Irland:                 Barrister, Solicitor
- in Italien:                Avvocato
- in Luxemburg:              Avocat-avoue
- in den Niederlanden:       Advocaat

- in Portugal:               Advogado
- in Spanien:                Abogado
- im Vereinigten             Advocate, Barrister,
  Königreich:                Solicitor.

                         Artikel 2
                     Gesetz
            über die Eignungsprüfung
    für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

                           § 1

                     Eignungsprüfung
  (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften, der ein Diplom erlangt hat,
aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen
Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren
Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift
aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzu-
legen.

   (2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome,

Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des

Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom
auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den
Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, berech-
tigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber
einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf
tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausge-
übt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

                           §2

                Zweck der Eignungsprüfung

   Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruf-
lichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche
Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patent-
anwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben,
beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem
Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über eine
berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten
verfügt.

                           §3

           Zuständige Stelle für die Prüfung

  Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwalts-
prüfung zuständigen Kommission bei dem Patentamt
abgelegt.

                           §4
                Zulassung zur Prüf Jng
  (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der
Präsident des Patentamtes.
   (2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der
Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt oder die durch Rechtsverordnung näher zu bestim-
menden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder
nicht abgibt.
  (3) Der Bescheid, durch den die Zulassung zur Prüfung
versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem
Antragsteller zuzustellen.

                           §5
                     Prüfungsfächer

  (1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf zwei Pflicht-
fächer, ein Fach nach Wahl des Antragstellers (Wahlfach)

und das Recht für das berufliche Verhalten der Patent-
anwälte.
  (2) Pflichtfächer sind

1. das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Ver-
   teidigung und Anfechtung eines Patents oder eines
   Warenzeichens vor den nach deutschem Recht zustän-
   digen Behörden und Gerichten, das Gebrauchsmuster-
   und das Geschmacksmusterrecht einschließlich des
   dazugehörigen Verfahrensrechts,
2. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozeßrecht,

   soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit des

   Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung

   sind.

  (3) Wahlfächer sind

1. Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts,
   soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines
   Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung
   sind,
2. Recht der Arbeitnehmererfindungen.

                           §6
                  Prüfungsleistungen

  (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache
abgelegt.

  (2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichts-
arbeiten. Eine Aufsichtsarbeit hat das Pflichtfach nach § 5
Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers
das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder das Wahlfach
zum Gegenstand.

  (3) Der Antragsteller wird zu der mündlichen Prüfung nur
zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den
Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als

nicht bestanden.

  (4) Die mündliche Prüfung hat zum Gegenstand das
Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte und
das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder, wenn der
Antragsteller in diesem Fach eine Aufsichtsarbeit
BGBl. 1990, Seite 1352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1352
1352                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

geschrieber hat, das Wahlfach; genügt eine Aufsichts-
arbeit den Anforderungen nicht, so erstreckt sich die
mündliche Prüfung auch auf das Fach dieser Arbeit.

                            § 7

                 Prüfungsentscheidung

   Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des
Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen
Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob
der Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kennt-
nisse verfügt.

                            §8

               Wiederholung der Prüfung
  Die Prüfung kann wiederholt werden.

                            §9
                    Prüfungsgebühr
  Der Antragsteller, der zur Eignungsprüfung zugelassen
wird, hat an den Präsidenten des Patentamts eine Prü-
fungsgebühr von 500 Deutsche Mark zu entrichten.

                           § 10
                      Ermächtigung

   Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf,

1. die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis
   oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder

   der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen

   Gemeinschaften ändern,

2. die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbe-
   sondere

   a) die Zulassung zur Prüfung,

   b) das Prüfungsverfahren,

   c) die Prüfungsleistungen,
   d) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

   e) den Erlaß von Prüfungsleistungen,
   f) die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der
      Wiederholungsmöglichkeiten,
   g) die Prüfungsgebühr,

3. die Zulassung von Antragstellern, die die Vorausset-
   zung des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen,
   zur Eignungsprüfung zu regeln.

                           § 11
                 Bescheinigungen
      des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats

  Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur
Patentanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von

1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine
   schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten

   oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den
   Beruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstände
   bekannt sind,

2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der
   Antragsteller nicht im Konkurs befindet,
3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
   Gesundheit,

4. Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt
eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6
der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 1
Abs. 2 Satz 1).
                           § 12

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.

Anlage
(zu § 1)

                  Patentanwaltsberufe
                   in Mitgliedstaaten
           der Europäischen Gemeinschaften

- in Frankreich:       Conseil en brevets d'invention

- in Italien:          Consulente in Proprieta lndustriale
- in Luxemburg:        Conseil en Propriete Industrielle

- in den Nieder-
  landen:              Octrooigemachtigde

- in Portugal:         Consultore em Propriedade lndu-

                       strial

- in Spanien:          Agente de la Propiedad lndustrial

                        Artikel 3

  Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

  Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135),
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

       ,,Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts".
   b) Nach dem Wort „erlangt" wird eingefügt:

       „oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über
       die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechts-
       anwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)
       bestanden".

2. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   ,,Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kam-
   mer müssen die Befähigung zum Richteramt haben."

3. Dem § 101 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen
   die Befähigung zum Richteramt haben."
BGBl. 1990, Seite 1353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1353
                        Artikel 4
      Änderung der Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135), wird
wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,,Zugang zum Beruf des Patentanwalts".

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen
      werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den
      Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungs-
      prüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprü-
      fung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom
      6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) bestanden hat."

2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   Die Worte „oder einer der Gründe des § 14 Abs. 1 Nr. 1
   bis 7 vorliegt, aus dem die Zulassung zur Patentanwalt-
   schaft zu versagen wäre" werden gestrichen.

3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Wer die Prüfung nach § 8 oder die Eignungs-
   prüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung
   für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden
   hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor"
   zu führen."

4. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,,(4) Absatz 3 ist auf Bewerber, die die Eignungsprü-
   fung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für
   die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden
   haben, nicht anzuwenden."

5. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Deutscher
   im Sinne des§ 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und"
   gestrichen.

6. § 184 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz, dem
   Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
   Patentanwaltschaft oder einer auf Grund der genann-
   ten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung ergehen,
   können durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
   dung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch
   dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich
   bestimmt ist."

                        Artikel 5

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 6
                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
genannten Vorschriften am 1. Januar 1991 in Kraft.

  (2) Artikel 1 § 10 und Artikel 2 § 10 treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 6. Juli 1990
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut

                                        Der Bundesminister
                                                 Engelhard
Kohl

der Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1349. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 995a6a411262807c….