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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3599

BGBl. 2004 I S. 3599 · 13.946 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3599
                                       Gesetz
                    zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der
         Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter
                                               Vom 21. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Änderung

          des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom

24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 33 Nr. 3 werden die Wörter „noch“ und „ein Jahr“
   gestrichen.

2. § 34 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der
       Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden
       Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die
       letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung
       der Vorschlagslisten noch andauert.“

3. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort
      „fünften“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zwei Dritteln“

      die Wörter „der anwesenden Mitglieder der

      Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälf-
      te“ eingefügt.

   c) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung
      der Gemeindevertretung bleiben unberührt.“

4. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „vierte“ durch das Wort
      „fünfte“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „zehn“ wird durch das Wort „sie-
           ben“ ersetzt.
       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Die Landesregierungen werden ermächtigt,
            durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit
            für die Bestimmung des Verwaltungsbeam-

            ten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie
            können diese Ermächtigung durch Rechts-
            verordnung auf oberste Landesbehörden
            übertragen.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwei

           Dritteln“ die Wörter „der anwesenden Mitglie-
           der, mindestens jedoch mit der Hälfte“ einge-
           fügt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Die jeweiligen Regelungen zur Beschluss-
            fassung dieser Vertretung bleiben unbe-
            rührt.“
   d) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
      „drei“ ersetzt.

5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
   Wort „fünf“ ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn

      der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbe-
      zirk aufgibt.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöf-

      fenliste zu streichen, wenn er

      1. seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem
         er tätig ist, aufgibt oder

      2. während eines Geschäftsjahres an mehr als
         24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen

         hat.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem
      Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter
      beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen
      entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwalt-
      schaft und des beteiligten Schöffen.“

7. § 77 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landge-
      richtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der
BGBl. 2004, Seite 3600 — Originalseite als Abbildung
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       Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste
       an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darü-
       ber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu strei-

       chen ist, sowie über die von einem Schöffen vorge-
       brachten Ablehnungsgründe von einer Strafkam-
       mer getroffen.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwen-

       dung.“

8. In § 108 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“
   ersetzt.

                        Artikel 2

                      Änderung
            des Deutschen Richtergesetzes

  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2004
(BGBl. I S. 1054), wird wie folgt geändert:

1. In § 44 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-

   fügt:

     „(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder
   Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und

   Männer angemessen berücksichtigt werden.“

2. In § 45 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Aus-
   übung des Amtes als ehrenamtlicher Richter
   beschränkt oder wegen der Übernahme der Aus-
   übung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtli-

   che Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von

   ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustel-
   len. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen
   der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist
   unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelun-
   gen bleiben unberührt.“

                        Artikel 3

                      Änderung
               der Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2b des

Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie
folgt geändert:

1. § 102 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“

      ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Zweiten
      Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes“ die Wör-
      ter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Ge-
      richtsverfassungsgesetz“ eingefügt.

2. In § 103 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
   Wort „fünf“ ersetzt.

3. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Das Amt des Beisitzers, der als Beisitzer bei
   dem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird,
   endet mit dieser Berufung.“

4. § 107 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“
      ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Zweiten
      Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes“ die Wör-
      ter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Ge-
      richtsverfassungsgesetz“ eingefügt.

                        Artikel 4

                   Änderung der

            Bundesrechtsanwaltsordnung

   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-

kel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I

S. 3214), wird wie folgt geändert:

1. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort
      „fünf“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
      verfassungsgesetz gilt entsprechend.“

2. In § 102 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das

   Wort „fünf“ ersetzt.

3. In § 103 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
   „fünf“ ersetzt.

4. § 107 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
      Wort „fünf“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 94
      Abs. 2 Satz 3“ die Angabe „ , Abs. 5“ eingefügt.

                        Artikel 5

                    Änderung des
           Gesetzes über das gerichtliche
         Verfahren in Landwirtschaftssachen

   In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-

fahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 23 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
geändert worden ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3601
                        Artikel 6

                    Änderung der
             Verwaltungsgerichtsordnung

   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 20 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „dreißigste“ wird durch die Angabe „25.“
      ersetzt.
   b) Die Wörter „während des letzten Jahres vor seiner
      Wahl“ und das Wort „gehabt“ werden gestrichen.

2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „acht Jahre“

   durch die Wörter „zwei Amtsperioden“ ersetzt.

3. In § 25 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“
   ersetzt.

4. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort
      „fünften“ ersetzt.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung
      von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
      Vertretungskörperschaft des Kreises oder der

      kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der

      gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.“

   c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung

      der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt.“

5. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

6. Dem § 186 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-

   sungsgesetz gilt entsprechend.“

                        Artikel 7
                      Änderung
              der Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird
wie folgt geändert:

1. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „30.“ wird durch die Angabe „25.“
      ersetzt.
   b) Die Wörter „während des letzten Jahres vor seiner
      Wahl“ und das Wort „gehabt“ werden gestrichen.

2. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „acht Jahre“
   durch die Wörter „zwei Amtsperioden“ ersetzt.

3. In § 22 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“
   ersetzt.

4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das
   Wort „fünf“ ersetzt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort
      „fünften“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird das Wort „dreifache“ durch das Wort
      „doppelte“ ersetzt.

6. Nach § 155 wird folgender § 156 eingefügt:
                           „§ 156
     § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-

   sungsgesetz gilt entsprechend.“

                        Artikel 8

                      Änderung
              der Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird
wie folgt geändert:

1. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das

      Wort „fünf“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-

      verfassungsgesetz gilt entsprechend.“

2. § 91 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) § 87 Abs. 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.“

                        Artikel 9

                     Änderung
             des Jugendgerichtsgesetzes
   § 35 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
   „fünf“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Frauen
   und“ das Wort „muss“ eingefügt.

                        Artikel 10
                     Änderung
            des Steuerberatungsgesetzes
  § 99 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
BGBl. 2004, Seite 3602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3602
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
   „fünf“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
      „(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
   fassungsgesetz gilt entsprechend.“

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Anga-
   be „1 bis 4“ durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.
4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

                       Artikel 11
                      Änderung
            der Wirtschaftsprüferordnung

  § 75 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I

S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
   „fünf“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

       „(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
    fassungsgesetz gilt entsprechend.“

3. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
   und 7.

                       Artikel 12

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 21. Dezember 2004
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3599. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7188bb072273ffd8….