Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/81#abs-1 (1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/81#abs-2 (2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/81#abs-3 (3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/81#abs-4 (4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/81#abs-5 (5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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