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Artikel 4 · BT-Drs. 11/6154 · S. 22

Zu Artikel 4 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Patentanwaltsordnung)
In Artikel 4 wird die Patentanwaltsordnung insoweit
geändert, als dies wegen des Zugangs von Bewer-
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksache 11/6154
bern notwendig ist, die eine Eignungsprüfung nach
dem Gesetz über die Eigungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft bestanden haben.
Zu Nummer 1 (§ 5 PatAnwO)
Der Begriff „Befähigung für den Beruf des Patentan-
walts", wie er derzeit in §§ 5 ff. PatAnwO geregelt ist,
ist im Hinblick auf die Richtlinie auf die durch die
Ausbildung im Geltungsbereich der Patentanwalts-
ordnung erlangte Qualifikation zu beschränken. Da-
neben tritt gleichwertig die nach der Richtlinie an-
zuerkennende Ausbildung für einen Beruf auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften in Verbindung mit dem Bestehen der Eig-
nungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungs-
prüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Entsprechend sind die Überschrift des § 5 PatAnwO
und § 5 Abs. 1 PatAnwO zu ändern.
Zu Nummer 2 (§ 10 PatAnwO)
Einem Antragsteller, der nach der Richtlinie die Zu-
lassung zur Eignungsprüfung begehrt, wird diese
nicht — wie dies derzeit bei einem Bewerber um die
Zulassung zur Patentanwaltsprüfung möglich ist
(§ 10 Abs. 2 PatAnwO) — unter Berufung auf die
Gründe für die Versagung der Zulassung zur Patent-
anwaltschaft versagt werden können. Die Richtlinie
soll zwar, wie in den Erwägungsgründen ausdrück-
lich bemerkt wird, die Anwendung der Vorschriften
über die Berufsausübung und die Berufsethik auf
den Zuwanderer keinesfalls ausschließen. Aber es ist
das Ziel der Richtlinie, es dem Zuwanderer mög-
lichst zu erleichtern, seine in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erwor-
bene beru

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.895 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 11/6154, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 91.029–95.924 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 6015003ac210b1c9….

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