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Artikel 4 · BT-Drs. 11/6154 · S. 22
Zu Artikel 4 (Änderung der Patentanwaltsordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Patentanwaltsordnung) In Artikel 4 wird die Patentanwaltsordnung insoweit geändert, als dies wegen des Zugangs von Bewer- Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksache 11/6154 bern notwendig ist, die eine Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eigungsprüfung für die Zulas- sung zur Patentanwaltschaft bestanden haben. Zu Nummer 1 (§ 5 PatAnwO) Der Begriff „Befähigung für den Beruf des Patentan- walts", wie er derzeit in §§ 5 ff. PatAnwO geregelt ist, ist im Hinblick auf die Richtlinie auf die durch die Ausbildung im Geltungsbereich der Patentanwalts- ordnung erlangte Qualifikation zu beschränken. Da- neben tritt gleichwertig die nach der Richtlinie an- zuerkennende Ausbildung für einen Beruf auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaften in Verbindung mit dem Bestehen der Eig- nungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungs- prüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Entsprechend sind die Überschrift des § 5 PatAnwO und § 5 Abs. 1 PatAnwO zu ändern. Zu Nummer 2 (§ 10 PatAnwO) Einem Antragsteller, der nach der Richtlinie die Zu- lassung zur Eignungsprüfung begehrt, wird diese nicht — wie dies derzeit bei einem Bewerber um die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung möglich ist (§ 10 Abs. 2 PatAnwO) — unter Berufung auf die Gründe für die Versagung der Zulassung zur Patent- anwaltschaft versagt werden können. Die Richtlinie soll zwar, wie in den Erwägungsgründen ausdrück- lich bemerkt wird, die Anwendung der Vorschriften über die Berufsausübung und die Berufsethik auf den Zuwanderer keinesfalls ausschließen. Aber es ist das Ziel der Richtlinie, es dem Zuwanderer mög- lichst zu erleichtern, seine in einem anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erwor- bene beru
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.895 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 11/6154, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 91.029–95.924 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 6015003ac210b1c9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP