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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2582
BGBl. 1998 I S. 2582 · 10.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung der Patentanwaltsordnung
Vom 26. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2g des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefaßt:
„§ 7
Ausbildung auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes
(1) Der Bewerber muß nach dem Erwerb der techni-
schen Befähigung mindestens 34 Monate lang im
Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenig-
stens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei
einem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung
eines Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt
und sechs Monate beim Patentgericht. Eine Aus-
bildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist
bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem
Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.
(2) Der Präsident des Patentamts kann auf Antrag
eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durch-
geführt wird, bis zu sechs Monaten auf die nach
Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem
Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen.
Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland
zu stellen.
(3) Der Bewerber muß die Ausbildung bei einem
Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium
im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen.
Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete
erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor
neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf
den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht,
Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Ver-
fassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und
Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer
Prüfung abzuschließen.
(4) Der Abschluß eines Studiums der Rechts-
wissenschaften oder eines besonderen Studiums im
allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten
auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder
Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein
Studium, das neben der Ausbildung bei einem
Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt wer-
den kann.
(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen
Recht, der für die Ausbildung von Bewerbern für den
Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors ein-
gerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absat-
zes 3 nur, wenn der Präsident des Patentamts dies
festgestellt hat. Er holt vor seiner Entscheidung die
Stellungnahme des Vorstandes der Patentanwalts-
kammer ein. Die Entscheidung ist im „Blatt für Patent-,
Muster- und Zeichenwesen“ bekanntzugeben.“
2. In § 8 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern
„Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes“ die
Wörter „einschließlich der zu ihrer Anwendung erfor-
derlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts“ einge-
fügt.
3. In § 11 Abs. 1 werden nach der Angabe „ „Patent-
assessor“ “ die Wörter „oder „Patentassessorin“ “ ein-
gefügt.
4. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern „durch
Rechtsverordnung“ die Wörter „mit Zustimmung des
Bundesrates“ eingefügt; ferner werden die Angabe
„Prüfung (§§ 6 bis 11, 173)“ durch die Angabe „Prü-
fungen (§§ 6 bis 11)“ ersetzt und nach den Wörtern
„gewerblichen Rechtsschutzes,“ die Wörter „die Fest-
legung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Stu-
diums (§ 7 Abs. 3),“ eingefügt.

5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Wer zugelassen ist, führt die Bezeichnung „Pa-
tentanwalt“ oder „Patentanwältin“.“
6. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Eid von einer Patentanwältin geleistet, so
treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“
die Wörter „einer Patentanwältin“.“
7. In § 41 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und der Halbsatz „dies gilt nicht, wenn
die berufliche Tätigkeit beendet ist.“ angefügt.
8. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die während
eines Kalenderjahres eintreten können,“ ge-
strichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bestellung kann für einen Zeitraum von
höchstens drei Jahren erfolgen.“
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
bis 8, 9 bis 11 sowie Abs. 2“ gestrichen.
9. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
bis 8, 9 bis 11 sowie Abs. 2“ gestrichen.
10. § 52 wird wie folgt gefaßt:
„§ 52
Ausbildung von
Bewerbern für die Patenanwaltschaft
Der Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Ausbil-
dung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben des
Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten, ihm
Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und
ihm die für die Durchführung eines Studiums (§ 7
Abs. 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll
den Bewerber dabei unterstützen, eine Ausbildung
bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzu-
führen.“
11. In § 52a Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Union“
die Wörter „oder anderen Staaten“ eingefügt.
12. In § 69 Abs. 2 Nr. 8 werden nach dem Wort „mitzuwir-
ken“ ein Komma gesetzt und die Wörter „Studiengän-
ge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen
Recht mit Universitäten abzustimmen“ eingefügt.
13. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „die Ausbil-
dung der Bewerber und“ vorangestellt.
14. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach
Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf eine nach-
geordnete Behörde übertragen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-
ze 3 und 4.
15. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zuständigen Lan-
desjustizverwaltung“ ersetzt durch die Wörter „für
die Ernennung zuständigen Behörde“.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ ersetzt durch die Wörter „für die Ernennung
zuständige Behörde“.
16. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2
Satz 1 und 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 87 Abs. 3
Satz 1 und 2“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt
durch die Angabe „§ 87 Abs. 4“.
17. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzig“ durch die An-
gabe „120“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfzehn“ durch
die Angabe „35“ ersetzt.
18. In § 146 Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch die An-
gabe „25“ ersetzt.
19. In § 154a werden nach dem Wort „Union“ die Wörter
„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt und die Wörter „Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezem-
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts“
ersetzt durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-
schaft“.
20. Nach § 159 wird folgender § 160 eingefügt:
„§ 160
Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am
3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen
Demokratischen Republik geführten Listen der Pa-
tentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vor-
läufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die
nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum
Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ha-
ben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der
Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste
eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zuge-
lassen.
(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvor-
aussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung
der Deutschen Demokratischen Republik über die
Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990
(GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als
Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor
anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der
Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vor-
stands der Patentanwaltskammer nach den Bestim-
mungen der Patentanwaltsordnung.“

21. In § 172 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-
übt“ ein Semikolon gesetzt und der Halbsatz „§ 7
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend“ angefügt.
22. § 173 wird gestrichen.
23. In § 176 Satz 1 wird das Wort „zweijährige“ ge-
strichen.
24. § 189 wird wie folgt gefaßt:
„§ 189
Übergangsvorschrift
Die §§ 7, 8 und 52 in der Fassung des Ersten Geset-
zes zur Änderung der Patentanwaltsordnung vom
26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) finden nur Anwen-
dung auf Bewerber, die ihre Ausbildung auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem
31. Dezember 1998 beginnen.“
25. § 190 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u
t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2582. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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