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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2582

BGBl. 1998 I S. 2582 · 10.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
                                             Erstes Gesetz
                                 zur Änderung der Patentanwaltsordnung
                                               Vom 26. August 1998

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
   Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2g des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie
folgt geändert:

 1. § 7 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 7
                Ausbildung auf dem Gebiet
             des gewerblichen Rechtsschutzes
       (1) Der Bewerber muß nach dem Erwerb der techni-
    schen Befähigung mindestens 34 Monate lang im
    Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
    schutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenig-
    stens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei
    einem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung
    eines Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt
    und sechs Monate beim Patentgericht. Eine Aus-
    bildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist
    bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem
    Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.
       (2) Der Präsident des Patentamts kann auf Antrag
    eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des
    gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durch-
    geführt wird, bis zu sechs Monaten auf die nach
    Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem
    Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen.
    Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland
    zu stellen.

      (3) Der Bewerber muß die Ausbildung bei einem
    Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium
    im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen.
    Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete
    erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor
    neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
    kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf

   den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht,
   Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Ver-
   fassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und
   Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer
   Prüfung abzuschließen.
      (4) Der Abschluß eines Studiums der Rechts-
   wissenschaften oder eines besonderen Studiums im
   allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten
   auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder
   Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein
   Studium, das neben der Ausbildung bei einem
   Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt wer-
   den kann.
      (5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen
   Recht, der für die Ausbildung von Bewerbern für den
   Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors ein-
   gerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absat-
   zes 3 nur, wenn der Präsident des Patentamts dies
   festgestellt hat. Er holt vor seiner Entscheidung die
   Stellungnahme des Vorstandes der Patentanwalts-
   kammer ein. Die Entscheidung ist im „Blatt für Patent-,
   Muster- und Zeichenwesen“ bekanntzugeben.“

2. In § 8 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern
   „Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes“ die
   Wörter „einschließlich der zu ihrer Anwendung erfor-
   derlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts“ einge-
   fügt.

3. In § 11 Abs. 1 werden nach der Angabe „ „Patent-
   assessor“ “ die Wörter „oder „Patentassessorin“ “ ein-
   gefügt.

4. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern „durch
   Rechtsverordnung“ die Wörter „mit Zustimmung des
   Bundesrates“ eingefügt; ferner werden die Angabe
   „Prüfung (§§ 6 bis 11, 173)“ durch die Angabe „Prü-
   fungen (§§ 6 bis 11)“ ersetzt und nach den Wörtern
   „gewerblichen Rechtsschutzes,“ die Wörter „die Fest-
   legung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Stu-
   diums (§ 7 Abs. 3),“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583
 5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     „(3) Wer zugelassen ist, führt die Bezeichnung „Pa-
    tentanwalt“ oder „Patentanwältin“.“

 6. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Wird der Eid von einer Patentanwältin geleistet, so
    treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“
    die Wörter „einer Patentanwältin“.“

 7. In § 41 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Semi-
    kolon ersetzt und der Halbsatz „dies gilt nicht, wenn
    die berufliche Tätigkeit beendet ist.“ angefügt.

 8. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die während
           eines Kalenderjahres eintreten können,“ ge-
           strichen.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Die Bestellung kann für einen Zeitraum von
            höchstens drei Jahren erfolgen.“
    b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
       bis 8, 9 bis 11 sowie Abs. 2“ gestrichen.

 9. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
    bis 8, 9 bis 11 sowie Abs. 2“ gestrichen.

10. § 52 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 52
                      Ausbildung von
             Bewerbern für die Patenanwaltschaft

      Der Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Ausbil-
    dung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben des
    Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten, ihm
    Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und
    ihm die für die Durchführung eines Studiums (§ 7
    Abs. 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll
    den Bewerber dabei unterstützen, eine Ausbildung
    bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzu-

    führen.“

11. In § 52a Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Union“
    die Wörter „oder anderen Staaten“ eingefügt.

12. In § 69 Abs. 2 Nr. 8 werden nach dem Wort „mitzuwir-
    ken“ ein Komma gesetzt und die Wörter „Studiengän-
    ge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen
    Recht mit Universitäten abzustimmen“ eingefügt.

13. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „die Ausbil-
    dung der Bewerber und“ vorangestellt.

14. § 87 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach
       Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf eine nach-
       geordnete Behörde übertragen.“
    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-
       ze 3 und 4.

15. § 89 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „zuständigen Lan-
       desjustizverwaltung“ ersetzt durch die Wörter „für
       die Ernennung zuständigen Behörde“.
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-
       tung“ ersetzt durch die Wörter „für die Ernennung
       zuständige Behörde“.

16. § 91 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2
       Satz 1 und 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 87 Abs. 3
       Satz 1 und 2“.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt
       durch die Angabe „§ 87 Abs. 4“.

17. § 145 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzig“ durch die An-
       gabe „120“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfzehn“ durch
       die Angabe „35“ ersetzt.

18. In § 146 Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch die An-
    gabe „25“ ersetzt.

19. In § 154a werden nach dem Wort „Union“ die Wörter
    „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
    gefügt und die Wörter „Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur

    Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezem-
    ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
    nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
    dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
    Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts“
    ersetzt durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die
    Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-
    schaft“.

20. Nach § 159 wird folgender § 160 eingefügt:
                            „§ 160

           Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

       (1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am
    3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen
    Demokratischen Republik geführten Listen der Pa-
    tentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vor-
    läufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die
    nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum
    Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ha-
    ben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der
    Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste
    eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zuge-
    lassen.

       (2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvor-
    aussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung
    der Deutschen Demokratischen Republik über die
    Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990
    (GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als
    Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor
    anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der
    Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vor-
    stands der Patentanwaltskammer nach den Bestim-
    mungen der Patentanwaltsordnung.“
BGBl. 1998, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584
21. In § 172 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-
    übt“ ein Semikolon gesetzt und der Halbsatz „§ 7
    Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend“ angefügt.

22. § 173 wird gestrichen.

23. In § 176 Satz 1 wird das Wort „zweijährige“ ge-
    strichen.

24. § 189 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 189
                     Übergangsvorschrift
      Die §§ 7, 8 und 52 in der Fassung des Ersten Geset-
    zes zur Änderung der Patentanwaltsordnung vom

    26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) finden nur Anwen-
    dung auf Bewerber, die ihre Ausbildung auf dem
    Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem
    31. Dezember 1998 beginnen.“

25. § 190 wird gestrichen.

                        Artikel 2
                     Inkrafttreten
   Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 26. August 1998
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. H e l m u
t K o h l
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                               Schmidt-Jortzig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2582. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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