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Artikel 8 · BT-Drs. 15/411 · S. 11

Zu Artikel 8 (Änderung der Patentanwalts-

Zu Artikel 8 (Änderung der Patentanwalts-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 87 PatAnwO)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 4 führt zur Angleichung an
die Formulierung in den übrigen Normkomplexen.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Amtsperiode für patentanwaltli-
che Mitglieder von vier auf fünf Jahre verlängert.
Zu Nummer 2 (§ 91 Abs. 1 Satz 4 PatAnwO)
Die Anzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Pa-
tentanwälte als Beisitzer wird auf das Eineinhalbfache der
zu berufenden Patentanwälte reduziert. Die Änderung führt
zu einer Harmonisierung mit den übrigen Normkomplexen.

BT-Drs. 15/411 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/411, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.664–30.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9adbd5429185cdf7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP