Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 15/411 · S. 11
Zu Artikel 8 (Änderung der Patentanwalts-
Zu Artikel 8 (Änderung der Patentanwalts- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 87 PatAnwO) Die Änderung in Absatz 1 Satz 4 führt zur Angleichung an die Formulierung in den übrigen Normkomplexen. In Absatz 4 Satz 1 wird die Amtsperiode für patentanwaltli- che Mitglieder von vier auf fünf Jahre verlängert. Zu Nummer 2 (§ 91 Abs. 1 Satz 4 PatAnwO) Die Anzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Pa- tentanwälte als Beisitzer wird auf das Eineinhalbfache der zu berufenden Patentanwälte reduziert. Die Änderung führt zu einer Harmonisierung mit den übrigen Normkomplexen.
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Herkunft
BT-Drs. 15/411, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.664–30.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9adbd5429185cdf7….
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