Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82a#abs-1 (1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82a#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82a#abs-3 (3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82a#abs-4 (4) Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 82a neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 82a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1403)
BGBl. 2020 I S. 1403
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 82a geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.