Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
Stand: 01.08.2022
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- BGH, 17.05.2022 – PatAnwZ 1/21Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h#abs-1 (1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h#abs-2 (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h#abs-4 (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h#abs-5 (5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h#abs-6 (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.