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Artikel 7 · BT-Drs. 16/3655 · S. 85

Zu Artikel 7 (Änderung der Patentanwalts-

Zu Artikel 7 (Änderung der Patentanwalts-
ordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 4)
Die Bezugnahme auf § 157 Abs. 1 und 2 ZPO in § 4 Abs. 3
der Patentanwaltsordnung (PatAnwO) dient dazu, das
Mitwirkungsrecht des Patentanwalts in Rechtsstreitigkeiten
zu sichern, in denen er nicht nach § 3 PatAnwO ohnehin ver-
tretungsbefugt ist. Sowohl im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO)
als auch im Parteiprozess (§ 79 ZPO) ist ihm auf Antrag der
Partei das Wort zu erteilen, ohne dass das Gericht ihm gemäß
§ 157 ZPO den Vortrag untersagen kann. § 4 Abs. 3
PatAnwO hat darüber hinaus nicht etwa die Bedeutung, dass
der Patentanwalt nach geltendem Recht im Parteiprozess in
vollem Umfang, also auch in der mündlichen Verhandlung,
vertretungsbefugt wäre. Das ergibt sich aus der Einschrän-
kung „insoweit“ in § 4 Abs. 3 (vgl. Kelbel, Kommentar zur
Patentanwaltsordnung, 1974, § 4 Rz. 30). Die Bezugnahme
auf § 157 Abs. 1 und 2 ZPO in Absatz 3 diente damit ledig-
lich dazu, dem Patentanwalt die ungestörte Ausübung des
Rederechts zu gewähren. Mit der grundlegenden Neugestal-
tung des § 157 ZPO ist diese Bezugnahme hinfällig gewor-
den; an ihre Stelle kann auch nicht eine Bezugnahme auf
§ 79 Abs. 3 Satz 3 ZPO-E treten, da diese Vorschrift die Un-
tersagung der Vertretung regelt und nicht den Vortrag in der
Verhandlung. In vollem Umfang vertretungsbefugt ist der
Patentanwalt in den betreffenden Verfahren aber ohnedies
nicht. Die Bezugnahme kann daher insgesamt entfallen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 43a)
§ 43a Abs. 3 regelt als Parallelvorschrift zu § 49b Abs. 4
BRAO die Abtretung von Gebührenforderungen durch
Patentanwälte. Wie für Rechtsanwälte soll es künftig auch
für Patentanwälte leichter möglich sein, Vergütungsforde-
rungen abzutreten oder sie zur Einziehung zu übertragen.
Dabei soll die vorbehaltlose, al

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.800 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/3655, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 485.742–489.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9fb3461715b3a9d3….

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