Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
Stand: 29.10.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 14.12.2011 – PatAnwZ 1/10Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt als Gesellschafter; Befugnis zur Beteiligung an beliebigen Berufsausübungsgesellschaften und zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an Nichtpatentanwälte sowie Einzelvertretungsberechtigung des anwaltlichen Geschäftsführers als Versagungsgrund
- BSG, 20.02.2024 – B 12 R 13/21 RBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Syndikuspatentanwalt - Pflichtversicherung auf Antrag in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - VerfassungsrechtZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g#abs-3 (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g#abs-4 (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Patentanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.