Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52l#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52l#abs-2 (2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52l#abs-3 (3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.

§ 52k § 52m