Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52l#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52l#abs-2 (2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52l#abs-3 (3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 52l PAO →
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- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
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