Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52h Erlöschen der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung ist für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52h?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 52h geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 52h geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 52h aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 52h geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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