Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 61 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 11.03.2023
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 19.08.2010 – 10 K 601/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2016 – 12 S 2257/14Zitiert von 9
- VGH Bayern, 19.06.2018 – 11 N 17.1693
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2025 – 13 S 1530/25Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 – 7 K 7090/13Zitiert von 2
- BVerwG, 08.11.2018 – 3 C 26/16Beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen setzt die Erteilung/Aushändigung der Genehmigungsurkunde nicht die Unanfechtbarkeit der Genehmigung vorausZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.05.2025 – 11 ZB 25.164
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 – 6 L 3466/24
- VG Düsseldorf, 19.11.2024 – 6 K 3207/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/61#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/61#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/61#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/61#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird.