Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
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- VGH Hessen, 26.02.2021 – 2 B 2698/20Zitiert von 9
- OLG Hamm, 03.03.2017 – 12 U 104/16Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 – VII-Verg 48/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-2 (2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-3 (3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.