Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-2 (2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-3 (3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 41 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 10.09.2021 – 7 K 5946/16
- VGH Hessen, 26.02.2021 – 2 B 2698/20Zitiert von 9
- OLG Hamm, 03.03.2017 – 12 U 104/16Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 – VII-Verg 48/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.