Gesetze / Personenbeförderungsgesetz

PBefG

§ 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften

Stand: 01.08.2021

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-2 (2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41#abs-3 (3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.

§ 40 § 42