Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 45 Sonstige Vorschriften
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.07.2016 – 3 AV 1/16 · Bestimmung der örtlichen ZuständigkeitZitiert von 8
- VG Freiburg, 25.01.2012 – 1 K 46/10Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2002 – 7 A 10394/02
- BVerwG, 27.08.2015 – 3 C 14/14Genehmigung für organisierte Fahrdienste ("Shuttle") nach dem PersonenbeförderungsgesetzZitiert von 9
- BFH, 05.02.1985 – VII R 181/82Zitiert von 2
- VGH Hessen, 26.02.2021 – 2 B 2698/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 – 3 L 2/11Zitiert von 7
- AG Mannheim, 06.06.2008 – 10 C 34/08
- VG Stade, 16.09.2004 – 1 A 463/03Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45#abs-1 (1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45#abs-2 (2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird.