Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 22 Beförderungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- OLG Celle, 31.03.2017 – 2 Ss (OWi) 60/17Zitiert von 1
- LG Kiel, 12.08.2016 – 17 O 108/15Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 09.11.2017 – 2 U 6/16Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.11.2016 – 7 A 4713/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.05.2009 – 1 U 261/08Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus: Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter dem gravierenden Mitverschuldensbeitrag der Geschädigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BFH, 24.06.2020 – V R 2/19Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung auf SchiffenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 20.03.2020 – 4 B 56/20Zitiert von 1
- BFH, 28.08.2019 – XI R 27/17Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit SchiffenZitiert von 2
- VGH Bayern, 19.06.2018 – 11 N 17.1693
36 Entscheidungen zu § 22 PBefG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.