Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 22 Beförderungspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 22 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 31.03.2017 – 2 Ss (OWi) 60/17Zitiert von 1
- LG Kiel, 12.08.2016 – 17 O 108/15Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 09.11.2017 – 2 U 6/16Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.11.2016 – 7 A 4713/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.05.2009 – 1 U 261/08Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus: Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter dem gravierenden Mitverschuldensbeitrag der Geschädigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BFH, 24.06.2020 – V R 2/19Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung auf SchiffenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.05.2022 – 5 B 1289/21Zitiert von 8
- VG Göttingen, 20.03.2020 – 4 B 56/20Zitiert von 1
- BFH, 28.08.2019 – XI R 27/17Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit SchiffenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.