Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 58 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.04.2008 – 3 C 16.07Zitiert von 3
- VG Hamburg, 27.06.2024 – 5 K 3655/21Zitiert von 1
- VG Koblenz, 20.10.2008 – 4 K 1786/07.KO
- VG Hannover, 19.10.2001 – 6 B 3273/01Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 292 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.