Gesetze / Personenbeförderungsgesetz

PBefG

§ 20 Einstweilige Erlaubnis

Stand: 14.03.2026

Bund3 Fassungen54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/20#abs-1 (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/20#abs-2 (2) Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/20#abs-3 (3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/20#abs-4 (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 19 § 20a