Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 62 Übergangsbestimmungen
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/62#abs-1 (1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dürfen bis zum 31. Dezember 2013 abweichend von Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden. Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam. Die Geltung und Wirksamkeit von sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die vor dem 1. Januar 2013 zustande gekommen sind, werden durch die Änderung des Gesetzes nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/62#abs-2 (2) Soweit dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist, können die Länder den in § 8 Absatz 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt abweichend festlegen sowie Ausnahmetatbestände bestimmen, die eine Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/62#abs-3 (3) § 42b gilt ab dem 1. Januar 2016 für Kraftomnibusse, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden und nach Ablauf des 31. Dezember 2019 für alle Kraftomnibusse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/62#abs-4 (4) Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 62 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 06.10.2022 – 5 LB 13/19Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 06.10.2022 – 5 LB 15/19Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 29.11.2017 – 3 K 10272/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.01.2017 – 13 A 208/16Zitiert von 5
- BVerwG, 10.10.2019 – 10 C 3/19Zur Ausgleichspflicht bei nicht auskömmlichen Verbundtarif im ÖPNVZitiert von 20
- OVG NRW, 18.01.2017 – 13 A 30/16Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.