Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 45a Ausgleichspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45a#abs-1 (1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45a#abs-2 (2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45a#abs-3 (3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45a#abs-4 (4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45a#abs-5 (5)
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 45a PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.04.2012 – 3 C 28/11Personenbeförderung; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Berechnung des AusgleichsanspruchsZitiert von 5
- VGH Bayern, 18.10.2023 – 11 BV 20.685
- BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07Zur Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297; 120, 56) und zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das HaushaltsbegleitgesetzZitiert von 194
- VG Halle, 21.10.2014 – 7 A 179/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 16.06.2005 – 7 LB 55/02Zitiert von 1
- VG Köln, 28.05.2001 – 11 K 9765/97
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 61/19.NE
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 51/20.NE
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 126/20.NE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45a PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.04.2011 Ausfertigung
§ 45a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 554)
BGBl. 2011 I S. 554
-
29.12.2003 Ausfertigung
§ 45a umnummeriert und eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.