Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 23.11.2016 – 7 ME 111/16
- VG Köln, 16.03.2007 – 11 L 1959/06
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 – 1 M 56/23 OVG
- OLG Dresden, 04.12.2020 – 7 Verg 3/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2014 – L 2 R 5/14Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 19.09.2007 – 7 LC 208/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 6 L 1749/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.05.2025 – 11 ZB 25.164
- VG Düsseldorf, 14.09.2023 – 6 L 1791/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/48#abs-1 (1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/48#abs-2 (2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/48#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/48#abs-4 (4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.